DIN Verbraucherrat

2015-12-23

Neues Normungsthema: „E-Zigarette und Liquids für E-Zigaretten“

Die Anzahl der sogenannten „Dampfer“ nimmt stetig zu. Laut einer Umfrage des Deutschen Krebsforschungsinstituts von 2014 probiert jeder fünfte Raucher als Alternative die E Zigarette. Produkte werden in lokalen Shops und über den Onlinehandel verkauft.

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Stiftung Warentest hatte die aktuelle Studienlage in der Ausgabe 03/2015 dargestellt. Nach jetzigem Forschungsstand schadet das "Dampfen" weniger als das Rauchen einer konventionellen Zigarette. Dennoch sollte das E-Dampfen nicht verharmlost dargestellt werden, denn zurzeit fehlt es an Langzeitstudien und weil so viele verschiedene Geräte und Liquids am Markt erhältlich sind, lassen sich die aktuellen Studienergebnisse nicht auf alle E Zigaretten übertragen. Zudem kann bei Modellen bei denen die Stromspannung variabel eingestellt wird, der Schadstoffgehalt variieren. Demnach besteht dringender Forschungsbedarf zu den gesundheitlichen Auswirkungen von elektronischen Zigaretten.
Ebenfalls kritisch gesehen werden E Shishas, die wie bunte Stifte aussehen und damit eine attraktive Einstiegsdroge für Jugendliche darstellen können. Bei dem Konsum von E-Zigaretten werden, ebenso wie bei konventionellen Zigaretten, Emissionen freigesetzt. Diese bestehen aus flüchtigen organischen Substanzen wie Propylenglykol, Aromen und Nikotin sowie flüssigen Partikeln mit sehr geringem Durchmesser (< 2,5 µm). Diese ultrafeinen Partikel können tief in die Lunge eindringen. Eine chronische Schädigung durch diese Partikel wirkt sich besonders in der Wachstumsphase aus und beeinträchtigt bei Kindern die Lungenentwicklung. In diesem Zusammenhang soll ein Verbot für die Abgabe von E-Zigaretten und E-Shishas an Jugendliche unter 18 Jahren in der nationalen Tabakproduktrichtlinie und dem Jugendschutzgesetz umgesetzt werden (BMFSFJ und BMEL, 2015).
Während beim Rauchen die Inhaltsstoffe verbrannt werden, wird in der E Zigarette eine Flüssigkeit – das Liquid – bei einer bestimmten Temperatur verdampft. Beim Inhalieren gelangen Aerosole in die Lunge, aber keine Verbrennungsprodukte. Die Liquids bestehen zu mehr als 90 Prozent aus einer Trägersubstanz (meist Propylenglykol oder Glyzerin). Beide Stoffe, in der EU als Lebensmittelzusätze E 1520 und E 422 gelistet, kommen unter anderem in Kaugummis vor. In den E Zigaretten sorgen sie für den sichtbaren Dampf beim Inhalieren und Ausatmen. Aus Propylenglykol kann Formaldehyd entstehen, das zu einer Reizung der Atemwege führen kann. Glyzerinhaltige Liquids können Formaldehyd und Acrolein enthalten, welche durch die Erhitzung von Glyzerin entstehen können. Beim Konsum von E-Zigaretten entsteht jedoch deutlich weniger Formaldehyd, als beim Konsum herkömmlicher Zigaretten (Fraunhofer Institut, Schripp 2013).
Der Geschmack kommt von Aromastoffen, von denen es Tausende in zahllosen Geschmacksrichtungen gibt – von Ananas über Eierlikör und Minze bis Zuckerwatte. Die verwendeten Aromen stammen aus der Lebensmittelindustrie und schaden heruntergeschluckt nicht. Die inhalative Aufnahme kann hingegen schwere Entzündungen in den Atemwegen verursachen (Stellungnahme Nr. 010/2015 des BfR).
Die Liquids sind mit oder ohne Nikotin erhältlich. Für eine gleichmäßige Nikotinabgabe und einen Ausschluss von Manipulierungen der Nikotinmenge, ist ein technisch sicheres Produkt dringend notwendig. Beispielsweise kann durch zu starkes Saugen am Gerät, Flüssigkeit in den Mund gelangen. Bei der Verwendung von nikotinhaltigen Liquids kann somit Nikotin durch die Mundschleimhaut aufgenommen oder verschluckt werden. Insbesondere bei hohen Konzentrationen kann es zur Nikotinvergiftung kommen. Diesbezüglich spielt auch die Sicherheit der Nachfüllbehälter eine wesentliche Rolle. Da Nikotin über die Haut aufgenommen werden kann, müssen die Behälter sowie die Geräte bruchfest und auslaufsicher sein (DKFZ, 2013). Einen besseren Schutz für Nutzer soll die neue EU Tabakrichtlinie bringen. Sie muss bis Mai 2016 in deutsches Recht umgesetzt sein. Unter anderem dürfen Liquids dann pro Milliliter nur noch maximal 20 Milligramm Nikotin sowie Zusatzstoffe von hoher Reinheit enthalten (Stiftung Warentest, 03/2015).

Im Mai wurde unter dem Normenausschuss "Tabak- und Tabakerzeugnisse" der neue Arbeitskreis „E Zigarette und Liquids für E Zigaretten“ zur Spiegelung der europäischen und internationalen Arbeiten gegründet. Der Verbraucherrat nahm an der konstituierenden Sitzung des Arbeitskreises teil und wird auch in der weiteren Normungsarbeit die Verbraucherinteressen hinsichtlich Produktsicherheit und Kennzeichnung vertreten.

In Bezug auf die Produktsicherheit ist es unabdingbar, dass die elektronische Zigarette sowie der Nachfüllbehälter gegen Zerbrechen, Auslaufen oder Explosion geschützt sind. Ebenfalls sind die Einflussfaktoren der Oberflächentemperatur und der elektrischen Kontaktstellen mit einer Batterie sicher zu gestalten. Das Design des Gerätes sowie alle Bestandteile des Gehäuses müssen einen zuverlässigen Gebrauch ermöglichen. Dies ist beispielsweise durch eine intakte Abdichtung gegen Flüssigkeitsaustritt sowie keine scharfen Kanten an dem Gehäuse sicher zu stellen. Im Allgemeinen muss das Gerät so konzipiert sein, dass eine einfache Montage bzw. Demontage möglich ist, die zusätzlich durch eine verständliche und vollständige Gebrauchsanleitung begleitet wird.

Um den Verbraucher über die Folgen des Konsums von E-Zigaretten aufzuklären, ist eine einheitliche, umfangreiche und korrekte Kennzeichnung notwendig. Diese sollte insbesondere die folgenden Punkte enthalten:

  • genaue und vollständige Liste der Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts;
  • Expositionsabschätzung der Inhaltsstoffe beim Gebrauch elektrischer Zigaretten für kurzfristige und langfristige Nutzung;
  • Angabe des Nikotingehalts in mg/ml in dem Erzeugnis und die Nikotinabgabe pro Dosis;
  • Toxikologische Beurteilung der inhalativen Aufnahme aller Inhaltsstoffe für kurzfristige und langfristige Nutzung;
  • Abschätzung des Gesundheitsrisikos, das beim Gebrauch elektrischer Zigaretten für kurzfristige und langfristige Nutzung besteht;
  • Abschätzung des Abhängigkeitspotentials nikotinhaltiger Produkte;
  • Expositionsabschätzung Dritter (Passivrauchen);
  • Sicherheits-/Warnhinweise für den Gebrauch (allgemein und für spezielle Risikogruppen);
  • Kontaktangaben des Herstellers oder Importeurs;
  • Entsorgungsempfehlung.

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