Einführung

Was ist ein Norm-Entwurf?

Der Norm-Entwurf ist ein vorläufiges Arbeitsergebnis eines Arbeitsausschusses. Arbeitsausschüsse setzen sich aus Expert*innen der verschiedenen interessierten Kreise zusammen und beraten über einen Normungsantrag, bis sie im Konsens zu einem Ergebnis gekommen sind. Angaben über das zuständige nationale Arbeitsgremium und ein Link zum Gremium finden sich auf der Online-Einzelsicht der Norm-Entwürfe. Eine Mitarbeit im Arbeitsgremium ist für Fachleute möglich, wenden Sie sich bei Interesse bitte an den zuständigen Normenausschuss.

Was ist die Einspruchsfrist?

Für Stellungnahmen hat die Öffentlichkeit in der Regel eine Frist von 4 Monaten. Die Frist beginnt mit Anzeige des Norm-Entwurfes im DIN-Anzeiger. Die Einspruchsfrist muss mindestens 2 Monate betragen. Auf jedem Norm-Entwurf ist das Ende der Einspruchsfrist angegeben.

Wer darf Stellung nehmen bzw. einsprechen und ab wann?

Die Prinzipien der Normung sind unter anderem Transparenz und Öffentlichkeit. Jeder hat das Recht, zum Inhalt eines Norm-Entwurfs Änderungs- und Ergänzungsvorschläge, kurz Stellungnahmen, abzugeben. Wichtig ist, dass diese Kommentare begründet sind. Auf diese Weise kann sich das Arbeitsgremium effektiv mit den Kommentaren beschäftigen.

Ein Norm-Entwurf kann erst dann kommentiert werden, wenn er durch die DIN Media veröffentlicht wurde. Im Norm-Entwurfs-Portal werden Informationen zu Norm-Entwürfen bereits vor deren Veröffentlichung bereitgestellt. Eine Kommentierung ist jedoch auch hier erst ab dem Erscheinungsdatum möglich. Dieses ist bei jedem Entwurf mit angegeben.

Was passiert mit meiner Stellungnahme?

Alle Stellungnahmen werden vom zuständigen Arbeitsgremium beraten. Zu dieser Beratung werden die Stellungnehmenden eingeladen, damit sie ihre Meinung vor dem Ausschuss vertreten können. Falls ein Einsprecher nicht selbst an der Beratung teilnehmen kann, wird er über das Beratungsergebnis unterrichtet. Die Beratung der Stellungnahmen sollte innerhalb von 3 Monaten erfolgen.

Ist ein Einsprecher mit der Entscheidung des zuständigen Arbeitsausschusses über die Behandlung seiner Stellungnahme nicht einverstanden, so bleibt ihm die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Vorsitzenden des Normenausschusses Schlichtung zu beantragen. Das Schlichtungs- und Schiedsverfahren ist in der DIN 820-4 „Normungsarbeit Teil 4: Geschäftsgang“ genau geregelt. Hat der zuständige Arbeitsausschuss alle zu dem Norm-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen behandelt und sich über die Fassung der herauszugebenden Norm geeinigt, wird diese Fassung verabschiedet und nach Prüfung durch die Einheit Prozessqualität und Prüfung (PQ) veröffentlicht.

Ihr Kontakt

DIN e. V.
Sabine Hertel

Am DIN-Platz
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin

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