NA 031

DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW)

2015-07-28

Mitteilung des Arbeitsauschusses NA 031-04-07 AA „Sonstige Fahrzeuge“

Rüstwagen RW nach DIN 14555-3:2007-05 – Hinweise zum Betrieb der Zugeinrichtung

Nach den Regularien des DIN ist der Arbeitsausschuss für die Auslegung von Normanforderungen zuständig. Der Arbeitsauschusses NA 031-04-07 AA „Sonstige Fahrzeuge“ im FNFW möchte deshalb auf Grund sich häufender Nachfragen zum Betrieb der Zugeinrichtung beim Rüstwagen RW nach DIN 14555-3:2007-05 auf nachfolgendes hinweisen. Abschnitt 5.2.3 der Norm legt fest, dass für den Betrieb mit der Zugeinrichtung eine Feststellbremse eingebaut sein muss, die auf alle Räder wirkt. Der eingeschaltete Zustand muss durch eine Kontroll-Lampe im Fahrerhaus angezeigt werden.

Es wird hiermit mitgeteilt, dass die Selbstbergung des Fahrzeuges durch diese Normvorgabe nicht ausgeschlossen und damit generell zulässig ist. Abschnitt 5.2.3 der Norm besagt lediglich, dass zum Betrieb der Zugeinrichtung eine Feststellbremse eingebaut sein muss. Eine Anforderung, dass diese bei jeglichem Betrieb in Funktion sein muss, gibt es nicht. Nachdem offensichtlich in letzter Zeit häufiger eine gegenseitige Abhängigkeit von Zugeinrichtung und Feststellbremse eingebaut wird, bedeutet das für den Anwender, dass er, sofern gewünscht, die Selbstbergungsmöglichkeit im Leistungsverzeichnis konkret fordern sollte. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  1. Diese Hinweise beziehen sich ausschließlich auf eine Winde nach DIN 14584, die nicht elektrisch betrieben wird.
  2. Die angesprochene Selbstbergung funktioniert technisch nur bei gelöster Feststellbremsanlage. Bei der überwiegenden Mehrzahl der heute mit einer Zugeinrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge fällt mit dem Lösen der Feststellbremse aber die Drehzahlanhebung ab, die für den Windenbetrieb mit voller Last notwendig ist. Die ggf. erforderliche Drehzahlanhebung muss in diesem Fall vom Fahrer per Gaspedal manuell eingesteuert werden und hängt somit von dessen Koordinierungsvermögen bei gleichzeitiger Steuerung des Fahrzeuges und ggf. der Zugeinrichtung ab. Die Selbstbergung unter diesen Gegebenheiten kann aus technischer Sicht also nur eingeschränkt erfolgen.

Dipl.-Ing. Frank-Michael Fischer
Obmann NA 031-04-07

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