DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW)
2025-11: Neue Erkenntnisse bei der Entnahme von Löschwasser aus dem Trinkwassernetz
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erklärt Einvernehmen mit AFKzV-Beschluss
Im Oktober 2025 veröffentlichte das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge (IBK Heyrothsberge) den IMK-Forschungsbericht 221 mit dem Titel „Evaluierung möglicher Trinkwasserkontaminationen durch die Feuerwehren bei der Entnahme von Löschwasser aus dem Trinkwassernetz und daraus abgeleitete Konsequenzen für die Feuerwehrtechnik“. Dieser Bericht entstand im Rahmen eines Forschungsprojektes, mit dem der Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ (AFKzV) des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge (IBK Heyrothsberge) beauftragt hatte.
Im Bericht zur 58. Sitzung des AFKzV am 18./19. September 2025 wird festgehalten, dass die Erkenntnisse des von den Ländern im Jahr 2024 in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes zeigen, dass Rückflüsse über die etablierten Sicherungssysteme der Feuerwehren hinreichend verhindert werden und auch Druckstöße in realen Entnahmesituationen der Feuerwehr in der Regel keine kritischen Werte erreichen.
Aus Sicht des AFKzV
- ist das Risiko für eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Trinkwassers anhand der Untersuchungsergebnisse als sehr gering zu bewerten, und
- kann daher vernachlässigt werden.
Dies gilt insbesondere bei der Verwendung von sogenannten Feuerwehr-Systemtrennern.
Basierend auf diesen Erkenntnissen hat der AFKzV auf seiner 58. Sitzung am 18./19. September 2025 in einem Beschluss unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
- „Der AFKzV bestätigt, dass das DVGW-Arbeitsblatt W405-B1 einschließlich der konkretisierenden Wasser-Information 107 zur Anwendung des Systemtrenners die anerkannte Regel der Technik für die spezielle Situation der Trinkwasserentnahme zu Löschzwecken darstellt.
- Die Entnahme von Löschwasser muss zwingend unter Nutzung des Feuerwehr-Systemtrenners erfolgen, oder übergangsweise durch die Nutzung von zwei aufeinanderfolgenden Armaturen mit der Funktion von Rückflussverhinderern.
- Die Regelungen zur Gestaltung des freien Einlaufs an Löschfahrzeugen sind aus der Norm E DIN 14502-2:2020-12 zu entnehmen.“
Das Referat 614 „Trinkwasserqualität“ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat zu diesen Punkten des AFKzV-Beschlusses sein Einvernehmen erklärt. Unabhängig davon wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, ob zur Klarstellung der Rechtslage eine Ausnahmeregelung in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für die Entnahme von Löschwasser durch die Feuerwehr aus dem Trinkwassernetz erforderlich und angemessen ist.