NA 031

DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW)

2025-07-31

2025-07: Übertragung und Fernzugriff auf Brandmeldeanlagen

Übertragung und Fernzugriff bei BMA: Was jetzt normativ geregelt ist

Aktuelle Informationen aus dem NA 031-02-03 AA „Übertragungseinrichtungen“ – Stand Juni 2025

Die technischen Möglichkeiten zur Übertragung von Alarminformationen und dem Fernzugriff auf Brandmeldeanlagen haben sich in den letzten Jahren stark konkretisiert. Insbesondere im Hinblick auf Cybersecurity-Risiken, aber auch aufgrund haftungsrechtlicher Gründe, wurden Normen angepasst bzw. befinden sich in der Überarbeitung.

Aktueller Stand:

Die Anforderungen an Übertragungsanlagen bauordnungsrechtlich geforderter BMA (Brandmeldeanlage) sind europäisch in der Normenreihe EN 54 „Brandmeldeanlagen“ festgelegt. Die harmonisierten Normen der Reihe verweisen in der Umsetzung vollständig auf die Normenreihe EN 50136 „Alarmanlagen – Alarmübertragungsanlagen und ‑einrichtungen“.

Die aktuelle DIN 14675-1 „Brandmeldeanlagen – Teil 1: Aufbau und Betrieb“ und DIN EN 0833‑2 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen“ verweisen ebenfalls bzgl. Übertragungsanlagen auf die Normenreihe EN 50136 und geben unter anderem für die Umsetzung die Übertragungsklassen SP6 bzw. DP3 vor.

Die Norm EN 50136-1 „Alarmanlagen – Alarmübertragungsanlagen und ‑einrichtungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen an Übertragungsanlagen“ legt Anforderungen an die Alarmübertragungsanlage fest, welche zur Übertragung von „Informationen, die den Zustand einer oder mehrerer Alarmanlagen im überwachten Objekt betreffen“ dient.

Technische Entwicklungen machen den Fernzugang zu BMA über eine Remote Access Infrastruktur nach der technischen Spezifikation CLC/TS 50136-10 “Alarmanlagen – Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen – Teil 10: Anforderungen für den Fernzugriff“ möglich. Dazu gehören außerhalb der Alarminformationen „Fernwartung, Fernunterstützung, Fernbetätigung [und alle anderen Funktionen]“.

Die CLC/TS 50136-10 legt dabei die Anforderungen für jegliche Art von Fernzugriff, über die eigentlichen Alarminformationen hinaus, fest. Die CLC/TS 50136-10 wird aktuell technisch überarbeitet und in eine europäische Norm EN 50136-10 überführt.

Diese Fachinformation soll Klarstellungen bei der Einordnung von Übertragung und Fernzugriffen auf BMA geben und Begriffe in die aktuelle Standardisierung einordnen:

Hauptalarm:

Der Hauptalarm ist der eigentliche Alarm einer BMA, welcher zum ELR (Einsatzleitrechner) der Feuerwehr übertragen wird. Der Hauptalarm bietet die Grundlage für die Einsatzdisposition und -alarmierung.

Die normative Umsetzung nach EN 50136-1 ist verpflichtend und liegt in der Verantwortung des ATSP (Alarm Transmission Service Provider).

Alarminformationen:

Alarminformationen sind dem Hauptalarm zugehörige Informationen. Nach aktuellem Stand der Technik können z. B. Einzelmelderinformationen der BMA über die Übertragungskette zum ELR übertragen werden. Zumeist werden dazu die Informationen genutzt, die im Objekt auf dem FAT (Feuerwehranzeigetableau) dargestellt werden. Diese werden nach heutigem Stand über eine ESPA-Verbindung über das Übertragungsgerät in die Übertragungsanlage eingebunden. Ebenfalls sind andere Kopplungen zwischen BMA und ÜE (Übertragungseinrichtung) möglich.

Dabei ist sichergestellt, dass Alarminformationen erst nach Erhalt des Hauptalarms übertragen werden. In keinem Fall dürfen Alarminformationen vor einem Hauptalarm übertragen werden. Von einem Hauptalarm können unter anderem einsatztaktische Planungen der Einsatzleitstelle abhängen.

Die normative Umsetzung für Alarminformationen nach EN 50136-1 ist verpflichtend und liegt in der Verantwortung des ATSP. Zur Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten sollten sich die Betreiber von ELR und AES (Alarm-Empfangsstelle) austauschen.

Andere objektspezifische Informationen:

Unter andere objektspezifische Informationen fallen z. B. Feuerwehr-Laufkarten, statische Lagepläne. Die Übertragung dieser Informationen ist nicht Bestandteil der EN 50136.

Fernzugriff zum Zwecke von Fernmonitoring und Konfiguration (und allen sonstigen Zwecken)

Die normative Umsetzung eines Fernzugriffs außerhalb des Hauptalarms und der Alarminformationen fällt unter den Anwendungsbereich der CLC/TS 50136-10 und liegt im Verantwortungsbereich des RAISP (Remote Access Infrastructure Service Provider).

Es ist in der Praxis nicht sinnvoll möglich, mehrere RAISP für eine BMA festzulegen, da der RAISP für die gesamte Remote Access Infrastruktur der BMA verantwortlich ist. Daher wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass dieser RAISP die Gesamtverantwortung für die Remote Access Infrastruktur übernimmt, damit z. B. insbesondere auch die Cybersicherheit verantwortet und überwacht werden kann (Monitoring). Hier existieren starke Wechselwirkungen mit den Cybersicherheitsanforderungen nach CRA und NIS2.

Jeglicher Fernzugriff auf eine bauordnungsrechtlich geregelte BMA muss somit entsprechend geplant und ausgelegt werden.

Beispiele:




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