DIN Verbraucherrat

2023-06-12

Entwurf DIN 94680 „Verfahren zur Abrechnungs- und Verbrauchsinformation über Heiz- und Warmwasserkosten und Besonderheiten im Submetering“ wird im Juli 2023 veröffentlicht

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Die Heizkostenverordnung (HeizKV) wurde novelliert und trat zum 1.12.2021 in Kraft. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Bis Ende 2026 müssen Vermieter*innen dafür sorgen, dass alle Messgeräte fernablesbar und interoperabel sind – Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Der Begriff „Submetering“ im Titel der Norm beschreibt die automatisierte und verbrauchsabhängige Erfassungsmethode des Energieverbrauchs. Das bedeutet, dass Energiebetreiber Wärme-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten für jede Wohnung separat abrechnen können. 

Die installierten Zähler müssen Datenschutz und Datensicherheit nach dem aktuellen Stand der Technik gewährleisten. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Alternativ können die Zähler auch mit dem sogenannten Smart-Meter-Gateway verbunden werden. Diese Kommunikationseinheit empfängt und speichert die Zählerdaten, bereitet sie für Marktakteure auf und enthält entsprechendes Sicherheitsmodul. 

Zusätzlich müssen Vermieter*innen den Mietern*innen monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen sowie neue zusätzliche Informationen mitteilen, beispielsweise zum Brennstoffmix oder zu erhobenen Steuern. Die Mitteilung muss so zugänglich gemacht werden, dass Mieter*innen nicht danach suchen müssen (z. B. über E-Mail, per Brief oder über eine aktive Mitteilung, dass eine neue Information auf einem Web-Portal abgerufen werden kann). Bei Verstoß gegen die Fernablesbarkeit oder dem Ausbleiben von Mitteilungen können Mieter*innen den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.

Die Änderungen der Heizkostenverordnung betrifft mit wenigen Ausnahmen nahezu jede(n) (Ver) Mieter*in und entfaltet durch die zusätzlichen Ablese- bzw. Verwaltungskosten eine hohe finanzielle Verbraucherrelevanz. Das Ziel dieser Informationspflicht ist es, Mieter*innen die Anpassung ihres Heizverhaltens zu ermöglichen, um CO2-Emissionen einsparen zu können und letztendlich finanziell dadurch zu profitieren. Die Kosten der Verbrauchsanalyse sind nach deutschem Recht umlegbare Betriebskosten.

Der Umfang der durch die Verordnung vorgeschriebenen unterjährigen Verbrauchsinformation umfasst:

  1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
  2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und
  3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

Der Gesetzgeber hat in 1. und 3. Anforderungen eingeführt, die ohne eine Konkretisierung nur mit hohem Aufwand durch die Praxis zu verwirklichen wären. Deshalb wurde im DIN-Normenausschuss Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit (NHRS) der o. g. Norm-Entwurf erarbeitet, der bis zum 02. August 2023 kommentiert werden kann. Dies kann im DIN-Entwurfsportal nach kostenfreier Registrierung als Nutzer erfolgen: https://www.din.de/de/mitwirken/entwuerfe

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