DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE
DIN VDE 0833-1
; VDE 0833-1:2008-06
Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 1: Allgemeine Festlegungen
Alarm systems for fire, intrusion and hold-up - Part 1: General requirements
Einführungsbeitrag
Dieser Norm-Entwurf gilt für das Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall. Er enthält Allgemeine Festlegungen. Für Brandmeldeanlagen gilt er nur gemeinsam mit DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2); für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nur gemeinsam mit DIN VDE 0833-3 (VDE 0833-3).
Anlagen, die nicht in allen Einzelheiten diesem Norm-Entwurf entsprechen, dürfen nicht als Gefahrenmeldeanlagen im Sinne dieses Norm-Entwurfs bezeichnet werden, auch wenn sie zum Melden von Gefahren- und Notzuständen benutzt werden.
In bergbaulichen Betrieben über Tage gilt dieser Norm-Entwurf, sofern keine weitergehenden bergbaubehördlichen Vorschriften bestehen.
Der Norm-Entwurf gilt nicht für bergbauliche Betriebe unter Tage.
Für den Norm-Entwurf ist das DKE/UK 713.1 "Gefahrenmelde- und Überwachungsanlagen" zuständig.
Änderungsvermerk
Gegenüber DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2003-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die "Normativen Verweisungen" wurden der eigenständige Abschnitt 2. b) Die Begriffe des seitherigen Abschnittes 2 wurden erweitert, alphabetisch geordnet, ein Abkürzungsverzeichnis angefügt und im Abschnitt 3 zusammengeführt. Viele Begriffe wurden aktualisiert, neu aufgenommen bzw. aus den anderen Normen der Reihe DIN VDE 0833 (VDE 0833) übernommen, sowie mit Europäischen Normen abgeglichen. c) Im Abschnitt 4 wurden die Inhalte der seitherigen Abschnitte 3 und 4 zusammengeführt und mit den zz. vorliegenden Europäischen Normen abgeglichen. d) Der Inhalt von DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2003-05, Abschnitt 5 wurde erneut überarbeitet. Dabei wurde festgestellt, dass die im vierteljährlichen Zeitintervall vorgesehene Begehung von Gefahrenmeldeanlagen (GMA) eine nicht der Instandhaltung zuzuordnende Tätigkeit ist und diese deshalb auch von der neu definierten sachkundigen Person für Gefahrenmeldeanlagen ausgeführt werden darf.