DIN-Norm

DIN 820 Beiblatt 3 (Ausgabe: 2016-10)

Normungsarbeit - Beiblatt 3: Hinweise und Informationen für das Erstellen, Veröffentlichen und Anwenden von Normen

DIN 820 Beiblatt 3

Vorwort Ausblenden

Dieses Beiblatt wurde vom Arbeitsausschuss NA 173-00-01 AA „Normungsgrundsätze“ des DIN-Normen-ausschusses Grundlagen der Normungsarbeit (NAGLN) erarbeitet.

Dieses Beiblatt dient zum Verständnis der Normungsarbeit und ist für Expert*innen zur Erleichterung der Gremienarbeit als Ergänzung zu den Grundlagen der Normungsarbeit erstellt worden (Fachkompendium für Normenanwender) und als Hilfe für den Anwender von Normen. In diesem Beiblatt wurden die Texte aus dem Abschnitt 6 Grundsätze und Hinweise für das Anwenden von DIN-Normen von DIN-Normenheft 10 Grundlagen der Normungsarbeit sowie ergänzende Informationen übernommen.

Für Neuanwender von Normen wurde die Broschüre „Kleines 1 × 1 der Normung“ und für KMU die Broschüre „Umgang mit Normung und Normen“ erarbeitet.

Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Elemente dieses Dokuments Patentrechte berühren können. DIN [und/oder die DKE] sind nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren.

DIN 820 Normungsarbeit besteht aus:

  • Teil 1: Grundsätze
  • Teil 2: Gestaltung von Dokumenten
  • Teil 3: Begriffe
  • Teil 4: Geschäftsgang
  • Teil 11: Gestaltung von Normen mit sicherheitstechnischen Festlegungen, die VDE-Bestimmungen oder VDE-Leitlinien sind
  • Teil 12: Leitfaden für die Aufnahme von Sicherheitsaspekten in Normen
  • Teil 13: Übernahme europäischer Dokumente von CEN, CENELEC und ETSI — Gestaltung der Dokumente
  • Teil 15: Übernahme internationaler Dokumente von ISO und IEC — Gestaltung der Dokumente
1. Anwendungsbereich Einblenden

Dieses Beiblatt enthält Hinweise für

  • das Erstellen,
  • das Erarbeiten sowie
  • das Anwenden

einer Norm.

ANMERKUNG: Die Hinweise in diesem Beiblatt beziehen sich in diesem Sinne auch auf Spezifikationen.

Außerdem zeigt dieses Beiblatt die Zugänge für die aktive Teilnahme an der Normungsarbeit auf.

2. Verweisungen Einblenden

DIN 820-1, Normungsarbeit — Teil 1: Grundsätze

DIN 820-2:2012-12, Normungsarbeit — Teil 2: Gestaltung von Dokumenten

DIN 820-3, Normungsarbeit — Teil 3: Begriffe

DIN 820-4, Normungsarbeit — Teil 4: Geschäftsgang

3. Grundsätzliche Hinweise für das Erstellen einer Norm Einblenden

DIN Deutsches Institut für Normung e. V. hat, obwohl eine Norm nur eine Empfehlung ist, wegen ihrer tatsächlichen Durchsetzungskraft in der Öffentlichkeit als die Organisation, die die Erstellung der Normung organisiert und in den Verkehr bringt, eine Art faktische Garantenstellung. Denn grundsätzlich bilden Normen einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten. Wegen dieses Maßstabs vertritt das DIN-Präsidium die Auffassung, dass bei sicherheitstechnischen Festlegungen in DIN-Normen eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass sie fachgerecht, d. h. „anerkannte Regeln der Technik“, sind. Somit können Normen auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung sein. Daraus folgt, dass DIN durch geeignete organisatorische Maßnahmen insbesondere darauf achtet, dass

a) für das Aufstellen einer Norm Regeln vorhanden sind, bei deren Beachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung das Zustandekommen einer Norm, die unmittelbar oder mittelbar zu einer Verletzung deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter führt, ausgeschlossen ist;

b) die für das Aufstellen einer Norm vorgegebenen Regeln den jeweiligen Adressaten bekannt sind, ihre Beachtung von ihnen immer wieder gefordert wird, ihre Befolgung in geeigneter Weise kontrolliert wird und bei Nichtbefolgung Maßnahmen ergriffen werden, die eine konkrete Gefahr für deliktsrechtlich geschützte Rechtsgüter beheben;

c) niemandem die Aufgaben eines Mitarbeiters bei DIN oder einer anderen, nach DIN 820 mit besonderen Obliegenheiten betrauten Person (z. B. Obmann) übertragen werden, wenn nicht seine Kenntnisse und seine zeitliche Leistungsfähigkeit eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erwarten lassen;

d) das Aufstellen einer Norm von einem hierfür speziell zusammengesetzten Fachgremium vorgenommen wird;

e) die zur Kontrolle der Befolgung der vorgegebenen Normaufstellungsregeln berufenen Stellen mit hierzu befähigten Personen in ausreichender Anzahl ausgestattet sind;

f) die Öffentlichkeit ausreichend am Aufstellen einer Norm beteiligt wird durch Information mittels DIN-Anzeiger, Ankündigungen auf der DIN-Internetseite und Gelegenheit zur Stellungnahme.

4. Grundsätzliche Hinweise bei der Erarbeitung einer Norm Einblenden

4.1 Allgemeines

In den Normungsgremien tätige Experten benötigen einschlägige Kenntnis von DIN 820-1 und DIN 820-4 und richten ihr Verhalten dementsprechend aus. Sie wirken nach bestem Wissen und Gewissen in geeigneter Weise besonders darauf hin, dass die miterarbeitete Norm im Rahmen des bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Anwendens

a) dem Nutzen der Allgemeinheit dient;

b) nicht zu einem Bevorteilen einzelner – und daraus folgend zu einem entsprechenden Benachteiligen anderer – führt;

c) für jedermann anwendbar ist;

d) nicht dazu führt, dass gewerbliche Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, Design, Marken) verletzt werden;

e) nicht zur Folge hat, dass Menschen und Sachen gefährdet werden.

4.2 Beteiligung der Öffentlichkeit im Entstehungsprozess einer DIN-Norm

Transparenz in der Normungsarbeit wird unter anderem durch folgende Maßnahmen erzeugt:

a) Information der Öffentlichkeit über Schritte der Normungsarbeit (siehe Tabelle 1), wie in DIN 820-4 geregelt;

b) öffentliche Informationen auf der DIN-Internetseite:

  • Satzung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V.;
  • Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von DIN Deutsches Institut für Normung e. V. als zuständige nationale Normungsorganisation;
  • Jahresberichte der Normenausschüsse;

c) Regeln der Normungsarbeit sind für alle Experten der Normungsarbeit kostenfrei zugänglich, ebenso sind für sie alle Arbeitsdokumente online verfügbar;

d) Informationen über aktuelle und historische Normen und Norm-Entwürfe sind über den Beuth-Verlag, bei VDE-klassifizierten auch über den VDE-Verlag jedem frei zugänglich.

Tabelle 1 - Erarbeitung einer Norm und Beteiligung der Öffentlichkeit

SchrittBenachrichtigungBenachrichtigungsmediumAktion der Öffentlichkeit
Aufnahme Normungsarbeit (a)ÖffentlichkeitDIN-Anzeiger, Internetseite des NormenausschussesKenntnisnahme und ggf. Einspruch nach DIN 820-4:2014-06, 4.1.2.7
Beratungen/SitzungenNein (b)--
Einstellen eines NormungsvorhabensÖffentlichkeitDIN-AnzeigerKenntnisnahme
Ablehnung Normungsantrag (durch das Präsidium)ÖffentlichkeitDIN-AnzeigerKenntnisnahme
Absicht zur Herausgabe einer Norm durch das ManuskriptverfahrenÖffentlichkeitDIN-Anzeiger, Fachteil der DIN-Mitteilungen, Internetseite des NormenausschussesKenntnisnahme
Absicht zur Herausgabe einer Norm durch das ManuskriptverfahrenÖffentlichkeitDIN-Anzeiger, Fachteil der DIN-Mitteilungen, Internetseite des NormenausschussesKenntnisnahme
Norm-EntwurfÖffentlichkeitNorm-Entwurfs-Portal DIN-Anzeiger, Internetseite des NormenausschussesStellungnahme
Beratungsergebnis über StellungnahmenStellungnehmer/EinsprecherPersönliches SchreibenKenntnisnahme, Einspruch
Erneuter Norm-Entwurf (c)ÖffentlichkeitNorm-Entwurfs-Portal DIN-Anzeiger, Internetseite des NormenausschussesStellungnahme
beabsichtigte Zurückziehung eines Norm-Entwurfs (d)ÖffentlichkeitDIN-Anzeiger (mit Begründung)Stellungnahme, Einspruch
beabsichtigte Zurückziehung einer bestehenden Norm (d)ÖffentlichkeitDIN-Anzeiger (mit Begründung)Stellungnahme, Einspruch
Behandlungsergebnis der Einsprüche zur ZurückziehungStellungnehmer/EinsprecherPersönliches SchreibenKenntnisnahme
ZurückziehungÖffentlichkeitDIN-AnzeigerKenntnisnahme
Schlichtungsverfahren/ SchiedsverfahrenStellungnehmer/EinsprecherSchlichtungsvorschlagZustimmung oder Ablehnung
Veröffentlichung einer Norm/SpezifikationÖffentlichkeitDIN-Anzeiger (mit Nummer und vollständigem Titel der Norm/Spezifikation), Internetseite des NormenausschussesKenntnisnahme, Erwerb der Norm/Spezifikation

(a) einschließlich Überarbeitung bestehender Normen

(b) bei Stellungnahmen/Einsprecher nur Stellungnehmer/Einsprecher zum entsprechenden TOP

(c) wenn durch Beratung der Stellungnahmen wesentliche Änderungen des Inhalts des 1. Norm-Entwurfs vorgenommen werden

(d) mit und ohne Ersatz


Folgende Möglichkeiten zur Einflussnahme sind über die DIN- und DKE-Internetseite für jeden zu jeder Zeit frei zugänglich:

  • Normungsantrag stellen;
  • Norm-Entwurf kommentieren (Norm-Entwurfs-Portal).

Zusätzlich können bestehende definierte Begriffe in DIN-TERMinologieportal eingesehen werden.

Eine kostenfreie Registrierung bei den Portalen ist notwendig und ermöglicht eine exakte Zuordnung – z. B. einer Stellungnahme zu einem Einsprecher.

4.3 Zusammensetzung der interessierten Kreise

DIN ermöglicht für ein Arbeitsgremium eine angemessene Beteiligung der betroffenen interessierten Kreise – also ein angemessenes Verhältnis zueinander. Wenn nachweislich alle an dem zu behandelnden Normungsvorhaben betroffenen interessierten Kreise befragt, informiert und zur Teilnahme aufgefordert wurden, darf ein Arbeitsgremium dennoch z. B. nur aus Experten von zwei interessierten Kreisen bestehen.

Wenn ein Arbeitsgremium entsprechend den Regeln für die Normungsarbeit voll besetzt ist und ein Experte im Arbeitsgremium mitarbeiten möchte, der einem noch nicht vertretenen interessierten Kreis angehört, darf der Experte nicht wegen der maximalen Anzahl an möglichen Mitgliedern im Arbeitsgremium abgelehnt werden. Es gibt zwei mögliche Vorgehensweisen, um den besagten Experten aufzunehmen:

a) Beirat oder zuständiges Lenkungsgremium des zuständigen Fachbereichs erhöht die maximale Anzahl der Experten durch entsprechenden Beschluss nach der Richtlinie für Normenausschüsse [1];

b) Experte aus dem am stärksten vertretenen interessierten Kreis gibt Mitarbeiterstatus auf, wobei die Entscheidung, wer den Mitarbeiterstatus aufgibt, von den Experten des betroffenen interessierten Kreises selbst entschieden wird. Der interessierte Kreis „Wirtschaft“ kann auf Basis konkretisierender Angaben der zugehörigen Experten, z. B. entsprechend der Wertschöpfungskette, strukturiert werden.

Tabelle 2 zeigt die Zugehörigkeiten der interessierten Kreise in DIN und

Tabelle 3 die interessierten Kreise bei CEN/CENELEC und ISO/IEC.

Tabelle 2 - Interessierte Kreise DIN


Interessierter KreisZugehörige (Beispiele)
AWirtschaftHersteller, Dienstleister, Handel, Banken, Versicherungen, Handwerk, Verbände, Zulieferer, Rohmateriallieferanten, weiterverarbeitende Unternehmen, selbständige Ingenieure und Planer, Sachversicherer, Weiterbildungsorganisationen, Betreiber
BÖffentliche HandRegierung, Gewerbeaufsicht, Behörden, beliehene Institutionen
CVerbraucherschutzVertreter des Verbraucherrates, Stiftung Warentest, Verbraucherzentrale Bundesverband (vbzv)
DGewerkschaftenGewerkschaften
EWissenschaft und ForschungBerufs-, Fach-, und Hochschulen, Forschungsinstitute und -gesellschaften
FGeschäftsfeld NormanwendungEinrichtung, deren hauptsächlicher Geschäftszweck durch die Anwendung von Normen und Regeln erreicht wird, wie z. B. Prüf- und Zertifizierungsinstitute, Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), Gutachter, selbständige Sachverständige, Berater zu MSS
G

Umweltschutz


Arbeitsschutz

Sonstige Nicht-Regierungsorganisation

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Koordinierungsbüro Normungsarbeit der Umweltverbände (KNU) (a)

Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN), Unfallversicherungsträger

Amnesty International, Tierschutzverbände, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Caritas

(a) Begründung: KNU autorisiert Mehrheit der bei DIN engagierten Umweltexperten


Tabelle 3 - Interessierte Kreise CEN/CENELEC und ISO/IEC


Interessierter Kreis CEN/CENELECInteressierter Kreis ISO/IEC
A

Industrie und Wirtschaft

Industrie und Wirtschaft für Kleine und Mittelständige Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern

Industrie und Wirtschaft
BÖffentliche HandÖffentliche Hand
CVerbraucher-OrganisationVerbraucher
DGewerkschaftGewerkschaft
EWissenschaft und ForschungWissenschaft und Forschung
FGeschäftsfeld NormanwendungGeschäftsfeld Normanwendung
G

Gesellschaftliche Interessen – Umweltschutztechnische Interessen

Gesellschaftliche Interessen – Andere gesellschaftliche Interessen

Nicht-Regierungsorganisation

4.4 Bildung von Konsens

Konsens wird durch die fachliche Diskussion aller interessierten Kreise zu einem Normungsthema hergestellt. Dabei wird ein Beschluss erst dann gefasst, wenn keine Widersprüche zu den sich in der Diskussion befindlichen Punkten aufrechterhalten werden. Konsensbildung setzt voraus, dass Aspekte im Gremium ausdiskutiert werden. Kann kein Konsens erreicht werden, sind andere Publikationsformen wie die DIN SPEC oder im Falle von Abstimmungen zu internationalen/europäischen Dokumenten die Enthaltung mögliche Auswege.

4.5 Hinweise zur Erarbeitung einer Spezifikation

In Ergänzung zur konsensbasierten Normung wird der Erarbeitungsprozess von Spezifikationen nach DIN 820-3 als Standardisierung bezeichnet.

Dabei erfolgen die Arbeiten nicht zwingend unter Einbeziehung aller interessierten Kreise und daher wesentlich schneller als in der Normung. Insbesondere in Gebieten mit hohem Innovationsgrad kann ein schneller Standardisierungsprozess den Wissens- und Technologietransfer fördern und beschleunigen. Gleichzeitig können Spezifikationen im Sinne der entwicklungsbegleitenden Normung die Basis für spätere Normungsvorhaben darstellen. Erarbeitete Spezifikationen werden unter dem Oberbegriff „DIN SPEC“ zusammengefasst und publiziert.

5. Hinweise an Anwender einer Norm Einblenden

5.1 Allgemeines

Nach allgemeiner Rechtsauffassung hat jeder deliktsfähige Mensch sein Handeln selbst zu verantworten. Der Anwender einer Norm ist davon nicht ausgenommen. Daher wird er beim Anwenden einer Norm insbesondere beachten, dass

a) er für das richtige Anwenden einer Norm das erforderliche Verständnis besitzt;

b) er die Verwendung der Verbformen nach den Gestaltungsregeln nach DIN 820-2:2012-12, Anhang H, kennt sowie zwischen

  1. Anforderung,
  2. Empfehlung,
  3. Zulässigkeit und
  4. Möglichkeit und Vermögen

unterscheiden kann;

c) eine Norm nicht die einzige, sondern nur eine Erkenntnisquelle für technisch-ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall ist;

d) die Regeln für das Aufstellen einer Norm zwar das Berücksichtigen des Standes der Technik verlangen, diese Forderung aber schon wegen der fortwährenden Weiterentwicklung in der Technik äußerst schwer zu realisieren ist;

e) eine Norm das Ergebnis einer ehrenamtlich technisch-wirtschaftlichen Gemeinschaftsarbeit und aufgrund ihres Zustandekommens nach hierfür geltenden Grundsätzen und Regeln zwar fachgerecht ist, sich jedoch nicht für das Befriedigen von Höchstansprüchen eignet und nicht alle möglichen Sonderfälle erfassen kann, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen geboten sein können;

f) sich das Anwenden einer Norm wider besseres eigenes Wissen verbietet.

Jeder, der in einer Norm einen Fehler oder eine missverständliche Formulierung entdeckt, die zu einer falschen Anwendung führen kann, ist aufgefordert, dies DIN unverzüglich mitzuteilen, damit etwaige Mängel beseitigt werden können.

Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Eine Anwendungspflicht kann sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verträgen oder sonstigen Rechtsgrundlagen ergeben.

Die als normgerecht angebotenen Erzeugnisse müssen nicht nur den in einer Norm festgelegten Anforderungen entsprechen, sie sollten auch den handelsüblichen Gebrauchsanforderungen genügen.

Aktuelle Normen spiegeln den Stand der Technik wider. Über geplante, laufende und abgeschlossene Normungsarbeiten in den einzelnen Fachgebieten auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie über Übersetzungen von Deutschen Normen wird in „DIN-MITTEILUNGEN + elektronorm“, dem monatlich erscheinenden Zentralorgan der Deutschen Normung, berichtet. Im DIN-Anzeiger für technische Regeln, der ständigen Beilage dieser Zeitschrift, werden Veränderungen im Deutschen Normenwerk sowie in der Europäischen und Internationalen Normung angezeigt.

Zurückgezogene – somit historische – Normen dürfen grundsätzlich weiter angewendet werden, wenn dies zwischen Vertragspartnern vereinbart und nicht vom Gesetzgeber untersagt ist, siehe auch DIN 820-3. Auf diese Weise kann die Beschaffung von Ersatzteilen für bestehende Produkte oder der Weiterbetrieb bestehender Anlagen, die nach einer historischen Norm entwickelt wurden, ermöglicht werden.

Historische Normen sind im Zusammenhang mit aktuellen Normen weiter anzuwenden, wenn sie dort im Rahmen einer datierten Verweisung in Bezug genommen werden.

Der Umfang einer Norm kann – selbst bei ähnlichen Normungsgegenständen – sehr verschieden sein. Er wird nach Gesichtspunkten der Fertigung, der Anwendung usw. festgelegt. Eine Norm enthält selten alle für den Normungsgegenstand benötigten Angaben. In solchen Fällen ist, um Rückfragen bei Bestellungen zu vermeiden, jeweils zu prüfen, ob ergänzende Angaben in anderen Normen enthalten sind oder vom Auftraggeber beim Bestellen besonders festgelegt werden sollten.

Normen sollten keine Produktbeschreibung/Lösung sein, sondern Leistungsmerkmale enthalten, um den Fortschritt nicht zu behindern. Einige diesbezügliche Hinweise sind in DIN 820-2:2012-12, 4.2, und Anhang A, gegeben.

Bildliche Darstellungen in Normen brauchen nicht maßstabsgerecht zu sein; Maße sollten deshalb nicht aus der Darstellung abgegriffen werden. Wenn bei unvollständig bemaßten Darstellungen Hinweise gegeben werden, dass für nicht angegebene Maße gewisse Einzelheiten oder Formen noch festzuhalten sind, ist dies vom Anwender der Norm zu beachten.

Werkstoffangaben für genormte Erzeugnisse beziehen sich nur auf eine bestimmte Werkstoffsorte oder auf mehrere wahlweise verwendete Werkstoffsorten, -gruppen oder -arten. Sind mehrere Werkstoffe zur Wahl gestellt, dann muss im Allgemeinen der Auftraggeber die von ihm gewünschte Werkstoffangabe in die DIN-Bezeichnung für das betreffende Erzeugnis einsetzen. Die ergänzenden Zusätze zu Werkstoffangaben „nach Wahl des Herstellers“ und/oder „nach Vereinbarung“ sind so zu verstehen, dass es dem Hersteller freigestellt ist, eine geeignete Werkstoffsorte zu verwenden, oder dass es einer Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer darüber bedarf, welche Werkstoffsorte zu verwenden ist. Als unzweckmäßig hat sich erwiesen, das Anwenden einer Norm hinsichtlich des Werkstoffes mehr als notwendig einzuengen, weil die Werkstoffangabe in erster Linie ein Leistungsverlangen und kein Herstellrezept sein soll.

Die Anwender werden bei der Einführung/Umsetzung Internationaler und Europäischer Normen unterstützt:

  • wenn sie einschlägige und interessierte Normenanwenderkreise frühzeitig kontaktieren, um deren Erfahrungen in Normungsarbeit mit einfließen zu lassen (Ausschuss Normenpraxis - www.anp.din.de);
  • indem vom verantwortlichen Gremium eine Einführung zu einer Norm bereitgestellt wird, um deren Anwendung zu erleichtern.

5.2. Hinweise zum Umgang mit einem Norm-Entwurf

Weil ein Norm-Entwurf nicht die endgültige Fassung einer Norm ist, wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei dessen Anwendung Nachteile eintreten können. Entsprechend dem auf den Entwürfen abgedruckten Anwendungswarnvermerk ist die Anwendung eines Norm-Entwurfes – etwa zwischen Vertragsparteien – gesondert zu vereinbaren. Besonders die in einem Norm-Entwurf für eine geplante Norm vorgesehenen Festlegungen über die Bezeichnung des Normungsgegenstandes und die Kennzeichnung, insbesondere die markenrechtliche Kennzeichnung, sind noch nicht für die Anwendung im überbetrieblichen Verkehr bestimmt.

Anhang A (informativ) - Checkliste für Experten in Arbeitsgremien zur Erstellung einer anwenderfreundlichen Norm Einblenden

A.1 Inhalt einer anwenderfreundlichen Norm

Folgende Sachverhalte dienen der Anwenderfreundlichkeit in Bezug zum Inhalt einer Norm:

  • Aufbau und Darstellung einer Norm für betroffene Anwendergruppen verständlich;
  • Umfang und Inhalt angemessen;
  • zusammenhängende Normen zusammen bearbeitet und aktualisiert;
  • genormte Bezeichnungen (Normbezeichnungen) für materielle und immaterielle Gegenstände und Verfahren vorhanden;
  • Nenn- und Vorzugsmaße oder Auswahlreihen vorhanden;
  • einheitliche Abkürzungen/Kurzzeichen festgelegt und erläutert;
  • alle referenzierte Dokumente aufgeführt und öffentlich verfügbar;
  • im Vorwort oder in Anhängen alle relevanten Informationen und, wenn nötig, Listung der wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorgänger-Ausgabe vorhanden.

A.2 Zusätzliche Aufgaben und Angaben bei der Übernahme von Europäischen und Internationalen Normen

Folgende Punkte verbessern die Anwenderfreundlichkeit einer Norm:

  • geklärt, ob Inhalt einer Norm vollständig übernommen oder nationale Restnorm erstellt werden sollte;
  • Normbezeichnung für technische Gegenstände und Verfahren vorhanden;
  • Sind alle zitierten bzw. mitgeltenden Normen aufgeführt und verfügbar?
  • Ersatzvermerke richtig und vollständig.