DIN-Norm

DIN 820-4 (Ausgabe: 2021-02)

Normungsarbeit - Teil 4: Geschäftsgang

Die Norm DIN 820-4 legt den Geschäftsgang für die Normungsarbeit bei DIN fest. Sie umfasst alle Bearbeitungsstufen zwischen dem Normungsantrag bis hin zur Veröffentlichung der Norm.

DIN 820-4 Normungsarbeit - Teil 4: Geschäftsgang

Vorwort Ausblenden

Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 173‑00‑01 AA „Normungsgrundsätze“ im DIN‑Normen­ausschuss Grundlagen der Normungsarbeit (NAGLN) erarbeitet.

Nach der Deutschen Normungsstrategie [1] ist es ein Ziel von DIN, durch Normung und Standardisierung Deutschlands Stellung als eine der führenden Wirtschaftsnationen zu sichern. Deshalb ist es die Aufgabe der Geschäftsstellen der DIN‑Normenausschüsse, die deutschen interessierten Kreise schon bei der Normenerstellung so transparent und reibungsfrei wie möglich an der europäischen und internationalen Normungsarbeit zu beteiligen.

Bei der Übernahme einer Europäischen oder Internationalen Norm richtet sich der Geschäftsgang nationaler Normungsvorhaben nach dem Geschäftsgang der europäischen und internationalen Arbeitsebene.

Deutsche Spiegelarbeit ist erforderlich aufgrund von

  • Europäisierung und Globalisierung sowie
  • Verlagerung der Arbeitsebene auf europäische und internationale Normungsorganisationen.

Zum besseren Verständnis des Geschäftsganges nationaler Normungsvorhaben ist die Betrachtung der Geschäftsgänge der europäischen Normungsebene in der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 2 [2] sowie der ETSI-Direktiven [3], der Geschäftsgänge der internationalen Normungsebene in den ISO/IEC‑Direktiven — Teil 1 [4] und den Supplements für ISO [5] und IEC [6] erforderlich.

DIN 820 Normungsarbeit besteht aus:

  • Teil 1: Grundsätze
  • Teil 2: Gestaltung von Dokumenten (ISO/IEC-Direktiven — Teil 2, modifiziert); Deutsche und Englische Fassung CEN/CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 3
  • Teil 3: Begriffe
  • Teil 4: Geschäftsgang
  • Teil 11: Gestaltung von Normen mit sicherheitstechnischen Festlegungen, die VDE-Bestimmungen oder VDE-Leitlinien sind
  • Teil 12: Leitfaden für die Aufnahme von Sicherheitsaspekten in Normen (ISO/IEC Guide 51)
  • Teil 13: Übernahme europäischer Dokumente von CEN, CENELEC und ETSI — Gestaltung der Dokumente
  • Teil 15: Übernahme internationaler Dokumente von ISO und IEC — Gestaltung der Dokumente

Aktuelle Informationen zu diesem Dokument können über die Internetseiten von DIN (www.din.de) durch eine Suche nach der Dokumentennummer aufgerufen werden.

Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Elemente dieses Dokuments Patentrechte berühren können. DIN und DKE sind nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren.

Änderungen

Gegenüber DIN 820‑4:2014‑06 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. im gesamten Dokument die DIN-Dokumentbezeichnungen „DIN SPEC nach dem Vornorm-Verfahren“ oder „Vornorm“ ersetzt durch „Technische Spezifikation“, „Technische Spezifikation (TS)“ oder „DIN/TS“;
  2. im gesamten Dokument die DIN-Dokumentbezeichnungen „DIN SPEC nach dem Fachbericht-Verfahren“ ersetzt durch „Technischer Report“, „Technischer Report (TR)“ oder „DIN/TR“;
  3. im gesamten Dokument ergänzende Hinweise zur Unterrichtung der Öffentlichkeit aufgenommen;
  4. in 4.1.2.2 eine Liste von Kriterien aufgenommen, die vor Annahme eines Normungsantrags zu klären sind;
  5. neuen Abschnitt 4.1.4 „Einstellen eines Normungsvorhabens“ aufgenommen;
  6. 4.3.1.2 überarbeitet;
  7. 4.4.1.1 Veröffentlichung von Norm-Entwürfen im Norm-Entwurfs-Portal eingefügt;
  8. in 4.4.2 BT-Annahmeverfahren aufgenommen;
  9. in 4.5.2 einen Absatz zur Übernahme von ETSI-Dokumenten aufgenommen;
  10. in 4.7 „PD“ geändert in „zuständige Organisationseinheit“;
  11. 6.1 an die neuen Dokumentenbezeichnungen TS und TR angepasst;
  12. 6.6 „Veröffentlichen von Dokumenten in elektronischer Form“ ersatzlos gestrichen;
  13. Norm redaktionell überarbeitet.

Frühere Ausgaben

DIN 872: 1947‑03

DIN 820‑1: 1951‑03, 1960‑06

DIN 820‑4: 1974‑02, 1986‑01, 2000‑01, 2010‑07, 2014‑06

1 Anwendungsbereich Einblenden

Dieses Dokument legt den Geschäftsgang für die Normungsarbeit von DIN fest. Darüber hinaus ist er für die innerbetriebliche Normung sinn­gemäß anwendbar.

ANMERKUNG      Der Geschäftsgang der europäischen und der internationalen Normungsarbeit ist in den entsprechen­den Verfahrensregeln von CEN, CENELEC und ETSI sowie ISO und IEC geregelt (siehe Literaturhinweise).

2 Normative Verweisungen Einblenden

Die folgenden Dokumente werden im Text in solcher Weise in Bezug genommen, dass einige Teile davon oder ihr gesamter Inhalt Anforderungen des vorliegenden Dokuments darstellen. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

DIN 820‑1, Normungsarbeit — Teil 1: Grundsätze

DIN 820‑2, Normungsarbeit — Teil 2: Gestaltung von Dokumenten (ISO/IEC-Direktiven — Teil 2, modifiziert); Deutsche und Englische Fassung CEN/CENELEC-Geschäftsordnung — Teil 3

DIN 820‑3, Normungsarbeit — Teil 3: Begriffe

DIN 820‑13, Normungsarbeit — Teil 13: Übernahme europäischer Dokumente von CEN, CENELEC und ETSI — Gestaltung der Dokumente

DIN 820‑15, Normungsarbeit — Teil 15: Übernahme internationaler Dokumente von ISO und IEC — Gestaltung der Dokumente

DIN EN 45020, Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten — Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2); Dreisprachige Fassung EN 45020

Geschäftsordnung für das Schiedsverfahren von DIN (1)

Geschäftsordnung für das Schiedsverfahren der DKE (2)

Richtlinie für Normenausschüsse im DIN (1)

(1) Einsehbar unter: https://www.din.de

(2) Zu beziehen über: DKE, Stresemannallee 15, 60596 Frankfurt am Main.

3 Begriffe Einblenden

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach DIN 820‑3 und DIN EN 45020.

DIN und DKE stellen terminologische Datenbanken für die Verwendung in der Normung unter den folgenden Adressen bereit:

4 Arbeitsablauf Einblenden
4.1 Beginn der Normungsarbeit Einblenden

4.1.1 Allgemeines

Der Normungsarbeit muss nach DIN 820-1 ein Bedarf zugrunde liegen. Dieser kann sich äußern durch:
— einen Normungsantrag nach 4.1.2.1;
— die Feststellung des Bedarfs durch ein Organ eines DIN-Normenausschusses nach 4.1.2.5;
— die Aufnahme einer Normungsarbeit auf europäischer oder internationaler Ebene nach 4.1.3.

Bei der Wahl von Veröffentlichungsformen müssen während der gesamten Normungsarbeit die Prinzipien der
Normen der Reihe DIN 820, insbesondere Transparenz und Zugänglichkeit, eingehalten werden.

4.1.2 Nationales Normungsvorhaben

4.1.2.1 Stellen eines Normungsantrages

Anträge auf neue nationale, europäische oder internationale Normungsarbeiten oder die Überarbeitung
bestehender Normen dürfen bei DIN bzw. — sofern bekannt — beim zuständigen DIN-Normenausschuss
von jedem gestellt werden. Sie müssen begründet sein und sollten bereits einen Norm-Vorschlag enthalten.
Normungsanträge müssen mit dem Namen und der Anschrift des Antragstellers versehen sein.

Die eingehenden Anträge müssen unverzüglich und unverändert dem zuständigen Organ vorgelegt werden.

Erklären sich mehrere Normenausschüsse für einen Antrag zuständig, so entscheidet die Geschäftsleitung von
DIN über die Zuständigkeit. Sind die Normenausschüsse mit der Entscheidung der Geschäftsleitung von DIN
nicht einverstanden, haben sie das Recht, das Präsidium von DIN anzurufen, das dann abschließend entscheidet.

Erklärt sich für die Behandlung des Normungsantrages kein DIN-Normenausschuss für zuständig, so entscheidet
die Geschäftsleitung von DIN über die Zuständigkeit oder verweist die Zuständigkeit an das Präsidium von
DIN. Beschließt das Präsidium von DIN die Gründung eines neuen DIN-Normenausschusses zur Bearbeitung
neuer Themen, so muss er innerhalb von 6 Monaten gegründet sein.

In beiden vorgenannten Fällen muss dem Antragsteller innerhalb von 3 Monaten ein Zwischenbescheid erteilt
werden.

4.1.2.2 Behandeln im zuständigen Normungsorgan von DIN

Das zuständige Normungsorgan muss innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung über Annahme oder
Ablehnung des Antrages entscheiden. Muss die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Normungsantrag
von der Geschäftsleitung von DIN geklärt werden oder ist das zuständige Normungsorgan das Präsidium von
DIN, so verlängert sich die Frist auf 6 Monate. In Sonderfällen (z. B. in Fragen der Sicherheit und Gesundheit)
kann es erforderlich sein, diese Fristen deutlich zu verkürzen.

Zur Beratung des Normungsantrags im zuständigen Normungsorgan muss der Antragsteller eingeladen werden.
Entscheidet sich das zuständige Normungsorgan dafür, dem angenommenen Normungsantrag durch das
Stellen eines europäischen oder internationalen Normungsantrages zu entsprechen, so muss dieser von der Geschäftsstelle des zuständigen DIN-Normenausschusses an die zuständige Stelle der entsprechenden europäischen oder internationalen Normungsorganisation weitergeleitet werden.

Wenn das Thema des Normungsantrages mehrere DIN-Normenausschüsse berührt, so ist die Zusammenarbeit
nach der Richtlinie für Normenausschüsse im DIN festzulegen. Bei der Entscheidung über die deutsche
Stellungnahme zu Normungsanträgen auf europäischer oder internationaler Normungsebene muss unter Einhaltung
der in diesen Fällen vorgegebenen Fristen sinngemäß vorgegangen werden.
Um ein Normungsvorhaben zu starten, müssen im zuständigen Normungsorgan folgende Kriterien geklärt
werden:

a) abgestimmter Zeitplan für die Erarbeitung des Normungsvorhabens zur Erreichung der notwendigen Zwischenstufen
sowie bis zur Veröffentlichung von Norm-Entwurf und Norm;
b) Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen;
c) Verfügbarkeit einer ersten Norm-Vorlage oder deren Konkretisierung durch Angabe von
1) Titel,
2) Anwendungsbereich,
3) Struktur und Inhaltsverzeichnis;
d) Benennung der Projektleitung und zu beteiligender Experten.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, darf ein vorläufiges Normungsvorhaben gestartet werden.

4.1.2.3 Vorläufiges Normungsvorhaben

Wenn für nationale Normungsvorhaben vor der Bearbeitung im zuständigen Normungsorgan von DIN Vorarbeiten
(z. B. Machbarkeitsstudien, Ringversuche) notwendig sind, sollten diese, wenn möglich, bereits im Normungsantrag
erläutert werden und das Normungsvorhaben muss als vorläufiges Normungsvorhaben deklariert
werden.

Das vorläufige Normungsvorhaben sollte innerhalb von 2 Jahren beendet sein.

4.1.2.4 Rechte des Antragstellers

Das Ergebnis der Behandlung im zuständigen Normungsorgan nach 4.1.2.2 muss dem Antragsteller unverzüglich
schriftlich mitgeteilt werden, im Falle einer Ablehnung mit einer Begründung.

Ist der Antragsteller mit der Ablehnung seines Normungsantrages durch einen Arbeitsausschuss nicht einverstanden,
so darf er beim Beirat des zuständigen DIN-Normenausschusses Widerspruch einlegen. Gegen die
Entscheidung eines Beirates darf die Geschäftsleitung von DIN, gegen eine Entscheidung der Geschäftsleitung
von DIN das Präsidium von DIN angerufen werden, das dann abschließend entscheidet.

Das Gleiche gilt, wenn vom zuständigen Arbeitsausschuss ein Normungsvorhaben, das aus einem angenommenen
Normungsantrag entstanden ist, vom Arbeitsprogramm eingestellt wird (siehe 4.1.4). Hierzu muss dem
Antragsteller eine Begründung für das Absetzen — spätestens 1 Monat nach der entsprechenden Entscheidung
— vom zuständigen DIN-Normenausschuss schriftlich mitgeteilt werden.

4.1.2.5 Feststellen des Bedarfs durch ein Normungsorgan

Stellt ein Normungsorgan aus seiner Arbeit heraus den Bedarf an einer neuen Normungsarbeit fest, darf es über
die Annahme selbständig entscheiden oder ist das Normungsorgan für deren Bearbeitung nicht zuständig, so
stellt es einen Normungsantrag nach 4.1.2.1 an das zuständige Normungsorgan.

4.1.2.6 Unterrichten der Öffentlichkeit

Über die Aufnahme neuer Normungsarbeiten einschließlich der Überarbeitung bestehender Normen muss
die Öffentlichkeit aktiv und systematisch informiert werden. Hierzu wird der Arbeitstitel der Normungsvorhaben
mindestens im DIN-Anzeiger für technische Regeln (im Folgenden „DIN-Anzeiger“ genannt) veröffentlicht.
Wird ein Normungsvorhaben eingestellt, muss die Öffentlichkeit hiervon ebenfalls mindestens durch eine
Mitteilung im DIN-Anzeiger unterrichtet werden. Das Gleiche gilt bei der Ablehnung eines Normungsantrages
durch das Präsidium von DIN.

ANMERKUNG Neben dem DIN-Anzeiger werden aktuelle Informationen zu neuen und laufenden Projekten sowie zu
Norm-Entwürfen u. a. auf den Webseiten der DIN-Normenausschüsse bereitgestellt.

4.1.2.7 Einspruchsmöglichkeit

Jeder darf gegen die Aufnahme eines neuen Normungsvorhabens in das Arbeitsprogramm eines DIN-Normenausschusses
bei dessen Vorsitzendem Einspruch einlegen. Ergeben die Verhandlungen mit dem Vorsitzenden
keine befriedigenden Ergebnisse, darf die Geschäftsleitung von DIN angerufen werden. Ergeben auch diese
Verhandlungen kein befriedigendes Ergebnis, darf das Präsidium von DIN angerufen werden. Dabei müssen
die Festlegungen nach Abschnitt 5 sinngemäß angewendet werden.

4.1.2.8 Dauer der Bearbeitung

Die Dauer der Bearbeitung eines Normungsvorhabens auf nationaler Normungsebene von der Annahme des
Normungsantrages bis zum Erscheinen der Norm sollte 3 Jahre nicht überschreiten. Zur Bearbeitungszeit zählt
nicht die Dauer des vorläufigen Normungsvorhabens.

4.1.3 Europäisches oder internationales Normungsvorhaben

Die Aufnahme einer Normungsarbeit auf europäischer oder internationaler Ebene wird den jeweiligen Mitgliedern
— in der Regel sind das die nationalen Normungsorganisationen der Mitgliedsländer — mitgeteilt. Bei
DIN wird die Normungsarbeit den zuständigen deutschen Spiegelgremien zugeordnet. Das zuständige deutsche
Spiegelgremium bearbeitet die zu übernehmenden europäischen oder internationalen Normungsvorhaben
sinngemäß und soweit zutreffend nach 4.1.2.1 bis 4.1.2.7.

Wenn ein europäisches oder internationales Normungsvorhaben angenommen wurde, wird die deutsche
Öffentlichkeit mindestens über den DIN-Anzeiger informiert.

ANMERKUNG Neben dem DIN-Anzeiger werden aktuelle Informationen zu neuen und laufenden Projekten sowie zu
Norm-Entwürfen u. a. auf den Webseiten der DIN-Normenausschüsse bereitgestellt.

4.1.4 Einstellen eines Normungsvorhabens

Normungsvorhaben dürfen durch Beschluss des zuständigen Gremiums jederzeit eingestellt werden.
Wird ein Normungsvorhaben eingestellt, muss der Antragsteller des Normungsantrags, aus dem das
Normungsvorhaben hervorging, nach 4.1.2.4 über die Einstellung informiert werden.

4.2 Norm-Vorlage Einblenden

4.2.1 Nationales Normungsvorhaben

Liegt ein Norm-Vorschlag vor, so muss dieser ohne Änderung dem zuständigen Arbeitsausschuss als erste
Norm-Vorlage zur Behandlung vorgelegt werden. Der Antragsteller muss zur Behandlung der ersten Norm-
Vorlage als Gast eingeladen werden. Folgen der ersten Norm-Vorlage aufgrund von Beratungen im Arbeitsausschuss
weitere, müssen diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung eindeutig identifizierbar sein.

ANMERKUNG Zur Arbeitsweise von Arbeitsausschüssen siehe 9.1.

4.2.2 Europäisches oder internationales Normungsvorhaben

Zur Erarbeitung der Norm-Vorlagen im zuständigen europäischen oder internationalen Gremium entsendet
das deutsche Spiegelgremium eine Delegation, deren Aufgabe es ist, die Interessen des deutschen Spiegelgremiums
zu vertreten. Hierzu müssen die Dokumente des europäischen oder internationalen Gremiums im
Hinblick auf die Information des deutschen Spiegelgremiums gegebenenfalls selektiert und diesem über die
zuständige nationale Geschäftsstelle zur Kenntnis gegeben werden.

Das Gleiche gilt im Rahmen der Regularien der europäischen und internationalen Normung sinngemäß für die
vom deutschen Spiegelgremium benannten externen Mitarbeiter (z. B. für Arbeitsgruppen von Technischen
Komitees).

ANMERKUNG Bei besonderen Geschäftsgängen auf europäischer oder internationaler Ebene verfährt das Spiegelgremium
sinngemäß.

Aufgabe des deutschen Spiegelgremiums ist es, über diese Dokumente zeitnah zu beraten, entsprechende
nationale Positionen zu diesen festzulegen und eigene Vorschläge zu erarbeiten. Diese Positionen und Vorschläge
müssen anschließend von der Geschäftsstelle des deutschen Spiegelgremiums an das entsprechende
europäische oder internationale Gremium übermittelt und dort von der deutschen Delegation vertreten
werden.

Bei ETSI erfolgt die Einbringung nationaler Standpunkte unmittelbar durch die deutschen Vertreter in den
jeweiligen ETSI-Arbeitsgremien.

4.3 Manuskript für den Norm-Entwurf Einblenden

4.3.1 Nationales Normungsvorhaben

4.3.1.1 Bearbeiten

Ist das Bearbeiten eines Normungsvorhabens soweit gediehen, dass das Ergebnis der Öffentlichkeit zur Stellungnahme
vorgelegt werden kann, beschließt der Arbeitsausschuss die Veröffentlichung als Norm-Entwurf
einzuleiten und schließt damit seine Beratungen vorläufig ab.

Der Mitarbeiter von DIN erstellt ein Manuskript. Der Arbeitsausschuss darf für die Bearbeitung des Manuskriptes
auch einen Redaktionsausschuss einsetzen.

Der Arbeitsausschuss darf beschließen, dass das Manuskript in seiner vom Mitarbeiter von DIN oder
vom Redaktionsausschuss festgelegten Fassung durch schriftliche Umfrage oder in einer Sitzung vom
Arbeitsausschuss genehmigt werden muss.

Eine zusätzliche Verabschiedung durch das Lenkungsgremium darf in der Geschäftsordnung eines DINNormenausschusses
vorgesehen werden, siehe Richtlinie für Normenausschüsse im DIN.

4.3.1.2 Prüfen und Freigeben

Der Mitarbeiter von DIN reicht das Manuskript mit sämtlichen erforderlichen Angaben und Unterlagen unter
der vorgesehenen DIN-Nummer unmittelbar nach Fertigstellung — gegebenenfalls nach Verabschiedung —
der Organisationseinheit Prozessqualität und Prüfung (PQ) bei DIN ein. Die PQ prüft innerhalb von 2 Wochen,
ob im Manuskript die für die Normungsarbeit geltenden Grundsätze berücksichtigt sind, und ist dafür zuständig,
das Manuskript zum Veröffentlichen als Norm-Entwurf freizugeben.

4.3.2 Übernahme europäischer oder internationaler Normungsvorhaben

Steht der Text für einen europäischen oder internationalen Norm-Entwurf zur Verfügung, der als nationaler
Norm-Entwurf zu veröffentlichen ist bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen ist, reicht der Mitarbeiter von DIN
das Manuskript in deutscher Sprache der Organisationseinheit Prozessqualität und Prüfung (PQ) zur Prüfung
und Freigabe nach 4.3.1.2 ein.

Ist beabsichtigt, in besonderen Fällen den Norm-Entwurf nicht in deutscher Sprache zu veröffentlichen, muss
dies bei der Geschäftsleitung von DIN nach 4.5.3 beantragt werden.
Auf Norm-Entwürfe des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) wird mindestens im
DIN-Anzeiger für technische Regeln unter Angabe einer Bezugsquelle des vollständigen Textes der Englischen
Fassung des Entwurfs sowie der Bitte um Stellungnahme hingewiesen.

4.4 Norm-Entwurf Einblenden

4.4.1 Nationales Normungsvorhaben

4.4.1.1 Veröffentlichen

Die PQ leitet das von ihr freigegebene Manuskript an den Beuth Verlag, der die Veröffentlichung veranlasst. In dem Manuskript dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Der Norm-Entwurf wird auch in geeigneter Form im Norm-Entwurfs-Portal veröffentlicht.
Der Beuth Verlag gibt den Norm-Entwurf zum Verkauf frei.

Über die Veröffentlichung des Norm-Entwurfs muss die Öffentlichkeit aktiv und systematisch informiert werden. Hierzu wird der Titel des Norm-Entwurfs mindestens im DIN-Anzeiger und im Norm-Entwurfs-Portal veröffentlicht.

ANMERKUNG Neben dem DIN-Anzeiger werden aktuelle Informationen zu neuen und laufenden Projekten sowie zu Norm-Entwürfen u.a. auf den Webseiten der DIN-Normenausschüsse bereitgestellt.

4.4.1.2 Stellung nehmen

Jeder darf zum Inhalt des Norm-Entwurfes Zustimmungen, Einsprüche, Änderungs- und Ergänzungs- vorschläge (im Folgenden „Stellungnahmen“ genannt) mit Begründung bei dem auf dem Norm-Entwurf genannten zuständigen DIN-Normenausschuss einreichen. Diese Stellungnahmen sollten unter Verwendung des auf dem Norm-Entwurf angegebenen Formats in elektronischer Form eingereicht werden.

4.4.1.3 Einspruchsfrist

Für Stellungnahmen müssen der Öffentlichkeit von dem Zeitpunkt des Erscheinens des Norm-Entwurfs an im Regelfall 4Monate zur Verfügung stehen. Ausnahmen zum Regelfall muss die PQ genehmigen. Die Einspruchsfrist muss mindestens 60Tage betragen. Auf jedem Norm-Entwurf müssen das Erscheinungsdatum und das Ende der Einspruchsfrist angegeben werden.

4.4.1.4 Stellungnahmen der Organisationseinheit Prozessqualität und Prüfung (PQ)

Zu den Norm-Entwürfen werden durch die PQ Stellungnahmen verfasst (z.B. zu den geltenden Gestaltungsregeln, Widersprüchen und Übersetzungen).

4.4.1.5 Behandeln der Stellungnahmen im Arbeitsausschuss

Die eingegangenen Stellungnahmen sollten spätestens 3 Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist im zuständigen Arbeitsausschuss beraten sein. Zur Beratung der Stellungnahmen müssen die Stellungnehmenden eingeladen werden, damit sie ihre Stellungnahme gegenüber dem Arbeitsausschuss vertreten können.

Gehen keine Stellungnahmen ein, so ist das Einspruchsverfahren abgeschlossen.

4.4.1.6 Unterrichten der Stellungnehmenden

Soweit ein Stellungnehmender nicht selbst an der Beratung der Stellungnahmen teilgenommen hat, muss er vom DIN-Normenausschuss über das Beratungsergebnis sowie gegebenenfalls über die Gründe der Ablehnung von Stellungnahmen unter Verweisung auf diese Norm, insbesondere Abschnitt5, unterrichtet werden. Dies kann dadurch geschehen, dass ihm der Sitzungsbericht des zuständigen Arbeitsausschusses oder ein entsprechender Auszug zugesandt wird.

Über die Gründe der Ablehnung der Stellungnahmen der PQ muss diese mit dem Einreichen des nächsten Manuskriptes— für einen weiteren Norm-Entwurf oder eine Norm— unterrichtet werden.

4.4.1.7 Laufzeit

Die Laufzeit eines Norm-Entwurfs sollte nicht länger als 2Jahre betragen. Innerhalb der Laufzeit muss der zuständige Arbeitsausschuss entscheiden, ob der betreffende Norm-Entwurf durch eine Norm, einen weiteren Norm-Entwurf oder eine Technische Spezifikation abgelöst oder nach 4.4.1.9 ersatzlos zurückgezogen wird. In begründeten Fällen darf die Laufzeit vom zuständigen Arbeitsausschuss um weitere 2Jahre verlängert werden.

Falls es die Geschäftsordnung des DIN-Normenausschusses vorsieht, muss für diese Entscheidungen das Lenkungsgremium eingeschaltet werden.

4.4.1.8 Weiterer Norm-Entwurf

Ergeben sich aus der Beratung der Stellungnahmen wesentliche Änderungen des Inhaltes gegenüber dem veröffentlichten Norm-Entwurf (z.B. Erweiterung oder Eingrenzung des Anwendungsbereiches, ersatzlose Streichung oder Hinzufügung von Verfahren), so muss ein zweiter Norm-Entwurf (und gegebenenfalls weitere) veröffentlicht werden, um der Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aus den gleichen Gründen darf die PQ die Freigabe als Norm zunächst versagen und die Herausgabe eines weiteren Norm- Entwurfes fordern. Dann muss zwischen der PQ und dem zuständigen DIN-Normenausschuss ein Konsens herbeigeführt werden.

4.4.1.9 Ersatzloses Zurückziehen

Beschließt der zuständige Arbeitsausschuss einen Norm-Entwurf ersatzlos zurückzuziehen, muss dieser Beschluss mindestens im DIN-Anzeiger mit Begründung und einer ausreichenden Einspruchsfrist angezeigt werden. Die gegen die beabsichtigte Zurückziehung eingehenden Einsprüche müssen im zuständigen Arbeitsausschuss behandelt werden. Dies kann auch schriftlich geschehen. Über das Ergebnis der Behandlung müssen die Einsprecher unterrichtet werden. Wird den Einsprüchen stattgegeben, so muss die Laufzeit verlängert werden. Wird den Einsprüchen nicht stattgegeben oder sind keine Einsprüche eingegangen, wird vom Arbeitsausschuss die Zurückziehung veranlasst. 4.4.1.5 und 4.4.1.6 gelten sinngemäß. Wird aus einem Norm-Entwurf innerhalb von 2Jahren keine Norm oder wird kein weiterer Norm-Entwurf herausgegeben, ohne dass die Laufzeit verlängert wurde, zieht die PQ den Norm-Entwurf nach vorheriger Rücksprache mit dem Arbeitsausschuss ersatzlos zurück.

ANMERKUNG Neben dem DIN-Anzeiger werden aktuelle Informationen zu neuen und laufenden Projekten sowie zu Norm-Entwürfen u.a. auf den Webseiten der DIN-Normenausschüsse bereitgestellt.

4.4.2 Europäisches oder internationales Normungsvorhaben

Für die Umsetzung eines europäischen oder internationalen Norm-Entwurfes als nationaler Norm-Entwurf bzw. für die Stellungnahme zu einem internationalen Norm-Entwurf ist 4.4.1 sinngemäß anzuwenden.
Die Einspruchsfrist muss mindestens 60 Tage betragen; dabei muss das Ende der europäischen oder internationalen Einspruchsfristen beachtet werden.

Die Ergebnisse des nationalen Einspruchsverfahrens bilden die nationale Position nach 4.2.2.

Das öffentliche Einspruchsverfahren wird nicht durchgeführt, sofern europäische Änderungen ausschließlich im Rahmen des BT-Annahmeverfahrens abgestimmt und den nationalen Komitees von CEN und/oder CENELEC zur Verfügung gestellt werden.

ANMERKUNG Das Lenkungsgremium von CEN/CENELEC wird als BT (fr.: Bureau Technique) bezeichnet. Das BT-Annahmeverfahren ist bei CEN und CENELEC ausschließlich eingeführt für Änderungen zu AnhängenZA (bei CEN und CENELEC) bzw. ZZ (bei CENELEC) sowie für Änderungen zu A-Abweichungen oder besonderen nationalen Bedingungen (SNC, en: Special National Conditions) für Dokumente, die bereits durch CCMC veröffentlicht worden sind.

Für deutsche A-Abweichungen und SNC muss— im Vorfeld des BT-Annahmeverfahrens— hingegen immer ein nationales öffentliches Einspruchsverfahren durchgeführt werden. Die Laufzeit eines nationalen Norm- Entwurfs für die Umsetzung eines europäischen oder internationalen Norm-Entwurfs richtet sich nach der Laufzeit des zugrundeliegenden europäischen oder internationalen Norm-Entwurfs.

4.5 Manuskript für die Norm Einblenden

4.5.1 Nationales Normungsvorhaben

4.5.1.1 Bearbeiten

Ist das Bearbeiten eines Normungsvorhabens soweit gediehen, dass alle zu dem Norm-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen nach 4.4.1.5 behandelt sind, beschließt der Arbeitsausschuss die Veröffentlichung als Norm einzuleiten und schließt damit seine Beratungen ab. Bei der Überarbeitung einer bestehenden Norm muss zusätzlich geprüft werden, ob für das beabsichtigte Ersatzdokument eine Austauschbarkeit (siehe DINEN45020:2007-03, 2.3) besteht. Sofern diese nicht gegeben ist, muss nach Abschnitt8 verfahren werden.
Der Mitarbeiter von DIN erstellt ein Manuskript. Der Arbeitsausschuss darf für die Bearbeitung des Manuskriptes auch einen Redaktionsausschuss einsetzen.

Der Arbeitsausschuss darf beschließen, dass das Manuskript in seiner vom Mitarbeiter von DIN oder vom Redaktionsausschuss festgelegten Fassung durch schriftliche Umfrage oder in einer Sitzung vom Arbeitsausschuss genehmigt werden muss.
Eine zusätzliche Verabschiedung durch das Lenkungsgremium darf in der Geschäftsordnung eines DIN-Normenausschusses vorgesehen werden.

Das Manuskript muss vom Obmann des Arbeitsausschusses schriftlich für druckreif erklärt werden.

4.5.1.2 Prüfen

Der Mitarbeiter von DIN reicht der PQ— gegebenenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Festlegungen des DIN-Normenausschusses— das druckreife Manuskript mit sämtlichen erforderlichen Angaben und Unterlagen ein.
Bei Mitträgerschaft muss die Freigabe des Mitträgers vorliegen.

Die PQ prüft das Manuskript daraufhin, ob die für die Herausgabe von Deutschen Normen geltenden Grundsätze und Gestaltungsregeln eingehalten sind, insbesondere, ob die Stellungnahme der PQ zum Norm-Entwurf beachtet worden ist.

Sind die Stellungnahmen der PQ nicht berücksichtigt worden und werden die entsprechenden Gründe hierfür von der PQ nicht akzeptiert, muss zwischen der PQ und dem DIN-Normenausschuss ein Konsens herbeigeführt werden.

4.5.2 Übernahme europäischer oder internationaler Normungsvorhaben

Bei der Anfertigung des Manuskripts muss für die Übernahme europäischer Dokumente in das Deutsche Normenwerk insbesondere DIN820-13 und für die Übernahme internationaler Dokumente DIN820-15 angewendet werden. Daneben sind die Festlegungen in 4.5.1 sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch die Druckreiferklärung des Obmannes bei Übernahme Europäischer Normen (mit Ausnahme von Harmonisierungsdokumenten des CENELEC) und der unveränderten Übernahme Internationaler Normen nicht erforderlich ist.
Ist beabsichtigt in besonderen Fällen das Dokument nicht in deutscher Sprache zu veröffentlichen, muss dies bei der Geschäftsleitung von DIN nach 4.5.3 beantragt werden.

Für Europäische Normen des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) ist die Übernahme durch Anerkennungsnotizen zulässig. Die Übernahme erfolgt durch die Anerkennungsnotizen, die mindestens im DIN-Anzeiger für technische Regeln unter Angabe einer Bezugsquelle des vollständigen Textes der Englischen Fassung veröffentlicht werden.

4.5.3 Veröffentlichung allein der englischen Originalfassung als Deutsche Norm

Grundsätzlich muss jedes Dokument von DIN in deutscher Sprache veröffentlicht werden. Von diesem Grundsatz der Übersetzung darf nicht abgewichen werden, wenn

  • die zu übernehmende EN zur Ausfüllung wesentlicher in Europäischen Richtlinien niedergelegten Anforderungen im Amtsblatt der EU gelistet ist (sogenannte harmonisierte Norm),
  • das Dokument Festlegungen zur Sicherheit, zum Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutz enthält,
  • das Dokument in einer Europäischen Richtlinie, Verordnung usw. direkt zitiert ist oder
  • das als Deutsche Norm oder Technische Spezifikation von DINübernommene Dokument in einer nationalen Rechtsvorschrift in Bezug genommen wird.

Auf Antrag eines DIN-Normenausschusses kann die DIN-Geschäftsleitung in besonders begründeten Fällen gestatten, dass ein europäisches oder internationales Dokument nur in englischer Sprache als Deutsche Norm oder als Technische Spezifikation von DIN um ein deutschsprachiges Nationales Vorwort ergänzt veröffentlicht wird. Mit dem Antrag muss eine eingehende Begründung vorgelegt werden. Die DIN-Geschäftsleitung hat für derartige Ausnahmefälle stringente Kriterien niedergelegt.
Es müssen dabei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Ein Marktbereich sieht keinen Bedarf für eine deutsche Sprachfassung, da durch dessen Einbindung in das europäische und internationale Marktgeschehen ohnehin die englische Sprache die Vertragssprache ist und die der Europäischen Norm zugrundeliegenden Papiere überwiegend bereits in englischer Sprache auch von den deutschen Marktteilnehmern angewendet werden.
b) Der Beirat des zuständigen DIN-Normenausschusses hat festgestellt, dass die repräsentative Fachöffent- lichkeit über genügend englische Sprachkenntnisse verfügt und ein entsprechend abgegrenzter Anwenderkreis besteht.
c) Der Beirat des zuständigen DIN-Normenausschusses hat unter Beteiligung staatlicher Vertreter einschließlich der Bundesregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden die Veröffentlichung jeder einzelnen Europäischen Norm in englischer Sprache unter Verzicht auf die deutsche Sprachfassung befürwortet.

4.6 Aufnehmen in das Deutsche Normenwerk Einblenden

Nachdem das Manuskript vom Obmann des Arbeitsausschusses schriftlich für druckreif erklärt wurde und nach erfolgter Freigabe des Manuskriptes durch den Mitarbeiter von DIN und einer abschließenden Prüfung durch PQ, nimmt der Leiter der PQ oder ein von ihm benannter Vertreter das Manuskript als Deutsche Norm in das Deutsche Normenwerk auf und leitet das Manuskript an den Beuth Verlag zur Veröffentlichung. In dem Manuskript dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

Der Beuth Verlag veranlasst die Veröffentlichung der Deutschen Norm.

Über die Veröffentlichung der Norm muss die Öffentlichkeit aktiv und systematisch informiert werden. Hierzu wird der Titel der Norm mindestens im DIN-Anzeiger veröffentlicht.

ANMERKUNG Neben dem DIN-Anzeiger werden aktuelle Informationen zu neuen und laufenden Projekten sowie zu Norm-Entwürfen u.a. auf den Webseiten der DIN-Normenausschüsse bereitgestellt.

4.7 Verfolgen des Arbeitsfortschrittes Einblenden

Der Arbeitsfortschritt wird durch die für Projekt- und Dokumentenmanagement zuständige Organisationseinheit verfolgt.

Nationale Normungsvorhaben, bei denen innerhalb von 12 Monaten keine neue Bearbeitungsstufe erreicht wurde oder bei denen innerhalb von 18 Monaten nach Genehmigung des Normungsvorhabens kein Norm-Entwurf vorliegt und bei denen dieses gegenüber der Geschäftsleitung von DIN nicht ausreichend begründet wird, werden auf Veranlassung des Leiters der zuständigen Organisationseinheit nach vorheriger Rücksprache mit dem Arbeitsausschuss aus dem Arbeitsprogramm gestrichen.

Es steht den betreffenden Normenausschüssen frei, zur geeigneten Zeit erneut ein entsprechendes Normungsvorhaben nach 4.1.2 in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.

5 Schlichtungsverfahren und Schiedsverfahren Einblenden

Ist ein Stellungnehmender mit der Entscheidung des zuständigen Arbeitsausschusses über seine Stellungnahme nicht einverstanden, darf er sich innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Entscheidung an den Vorsitzenden des DIN-Normenausschusses (bei Arbeitsergebnissen der DKE an den Vorsitzenden des zuständigen Fachbereiches) wenden und Schlichtung beantragen. Der Vorsitzende darf für dieses Schlichtungsverfahren das Lenkungsgremium des DIN-Normenausschusses einschalten.

Wird innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags auf Schlichtung keine Einigung erzielt, darf innerhalb von 2 Monaten nach Versand des Berichtes über das Schlichtungsverfahren und der Mitteilung, in dem der Abschluss der Schlichtungsverhandlung beim Vorsitzenden festgestellt wird, bei dem Vorstand von DIN (bei Arbeitsergebnissen der DKE bei dem Technischen Beirat für Internationale und Nationale Koordinierung — TBINK) Schlichtung beantragt werden.

Gelingt es auch dem Vorstand (bzw. dem TBINK) innerhalb von 2 Monaten nicht, eine Einigung zu erzielen, so darf innerhalb von 2 Monaten nach Versand des Berichtes über das Schlichtungsverfahren und der Mitteilung, in dem der Abschluss der Schlichtungsverhandlung bei der Geschäftsleitung festgestellt wird, das Präsidium von DIN (bei Arbeitsergebnissen der DKE der Lenkungsausschuss der DKE) angerufen werden, das unverzüglich einen Schiedsausschuss zur endgültigen Entscheidung einsetzt.

Der Schiedsausschuss besteht aus 1 Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten (bei Arbeitsergebnissen der DKE vom Vorsitzenden der DKE) bestimmt. 2 Mitglieder werden von dem Stellungnehmenden und 2 von dem betroffenen DIN-Normenausschuss innerhalb von 2 Monaten benannt. Weder Mitarbeiter des betroffenen Arbeitsausschusses, noch der Stellungnehmende selbst, noch andere Stellungnehmende zum selben Normungsverfahren, noch die Mitarbeiter der PQ dürfen Mitglied des Schiedsausschusses sein.

Benennt eine Seite innerhalb dieser Frist ihre Mitglieder nicht, so bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten (bei Arbeitsergebnissen der DKE der Lenkungsausschuss der DKE auf Vorschlag des Vorsitzenden) die fehlenden Mitglieder. Der Schiedsausschuss sollte seine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten gefällt haben.

Der Schiedsausschuss darf auch über fachliche Fragen befinden. Er darf den Sachverhalt an den betreffenden Arbeitsausschuss zurückweisen.

Die Einleitung des Schlichtungs- und Schiedsverfahrens hat für die Weiterbearbeitung des Normungsvorhabens einschließlich der Herausgabe der Norm keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht, wenn Belange der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes Gegenstand des Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens sind; ausgenommen hiervon sind Normen aus dem Bereich des Bauwesens, deren Einführung durch die Behörden der Bauaufsicht vorgesehen ist.

Für das Schiedsverfahren gilt eine vom Präsidium erlassene Geschäftsordnung (Geschäftsordnung für das Schiedsverfahren von DIN). Die DKE hat für das Schiedsverfahren eine eigene Geschäftsordnung heraus­gegeben (Geschäftsordnung für das Schiedsverfahren der DKE).

Ergibt sich ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren aufgrund der Zuarbeit zur europäischen oder internatio­nalen Normung, müssen — sofern erforderlich — zwischen den Seiten verkürzte Fristen besonders vereinbart werden. Das Ergebnis des Verfahrens muss auf der entsprechenden Normungsebene im Rahmen der bestehenden Regelungen zur europäischen oder internationalen Normungsarbeit eingebracht werden.

6.1 Technische Spezifikation von DIN und Technischer Report von DIN Einblenden

6.1.1 Allgemeines

Technische Spezifikationen von DIN (DIN/TS) und Technische Reporte von DIN (DIN/TR) sind nicht Teil des Deutschen Normenwerkes. Sie dürfen nicht dem Deutschen Normenwerk widersprechen.

Auch für DIN/TS und DIN/TR müssen die für die Normungsarbeit in den Normen der Reihe DIN 820 niedergelegten Grundsätze und Regeln, deren Einhaltung von der PQ überwacht wird, angewendet werden, jedoch mit den folgenden Abweichungen:

  • Auf die Veröffentlichung eines Entwurfs darf verzichtet werden.
  • Das Schlichtungs- und Schiedsverfahren wird auf die Schlichtung beim Vorsitzenden des DIN-Normenausschusses (bei Arbeitsergebnissen der DKE beim Vorsitzenden des zuständigen Fachbereiches) beschränkt. Dessen Entscheidung ist endgültig.

Falls ein Entwurf veröffentlicht wird, so müssen 4.2 bis 4.5 sinngemäß angewendet werden. Die Benummerung und die Gestaltung von DIN/TS und DIN/TR müssen nach DIN 820-2 erfolgen. Zur Übernahme von europäischen und internationalen Dokumenten in DIN/TS und DIN/TR müssen zusätzlich DIN 820-13 und DIN 820-15 angewendet werden.

6.1.2 Technische Spezifikation (TS)

Eine Technische Spezifikation ist das Ergebnis einer Normungsarbeit, das wegen bestimmter Vorbehalte zum Inhalt, wegen des gegenüber einer Norm abweichenden Erarbeitungsverfahrens oder mit Rücksicht auf die europäischen Rahmenbedingungen von DIN nicht als Norm herausgegeben wird.

Der Inhalt einer Technischen Spezifikation inklusive ihrer Anhänge darf Anforderungen enthalten. Konkurrierende Technische Spezifikationen in ein und demselben Fachgebiet sind zulässig.

Zusätzlich zu den unter 6.1.1 aufgeführten Abweichungen von den Grundsätzen und Regeln für die Normungsarbeit in den Normen der Reihe DIN 820 gelten für Technische Spezifikationen folgende Abweichungen:
a) Eine Technische Spezifikation muss bereits nach 3Jahren daraufhin überprüft werden,

  1. ob sie in eine Norm überführt werden kann (wenn keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden— z.B. Erweiterung oder Eingrenzung des Anwendungsbereiches, ersatzlose Streichung oder Hinzufügung von Verfahren—, darf das Manuskriptverfahren nach 6.4 angewendet werden, ansonsten muss ein Norm-Entwurf veröffentlicht werden),
  2. ob sie ersatzlos zurückgezogen werden muss,
  3. ob sie überarbeitet werden muss oder
  4. ob sie als Technische Spezifikation unverändert beibehalten werden muss; diese Entscheidung muss danach jährlich überprüft werden.

b) Während des Aktualitätszeitraums einer Technischen Spezifikation darf bereits ein ordentliches Normungsverfahren zum gleichen Gegenstand eingeleitet werden.

Innerhalb des Verfahrens für die Erstellung einer DIN/TS darf aus einem Entwurf einer DIN/TS keine Norm entstehen.

Technische Spezifikationen von CEN/CENELEC werden national unverändert als Technische Spezifikation von DIN (DIN CEN/TS bzw. DIN CLC/TS) übernommen. Entscheidet der Arbeitsausschuss die Übernahme einer Technischen Spezifikation von ISO oder IEC, die nicht von CEN oder CENELEC übernommen wurde, erfolgt die Übernahme in der Regel als Technische Spezifikation von DIN (DINISO/TS bzw. DIN IEC/TS).

Ist beabsichtigt, eine internationale öffentlich verfügbare Spezifikation (ISO/PAS, IEC/PAS) unverändert zu übernehmen, so erfolgt dies als DINISO/PAS bzw. DINIEC/PAS.

6.1.3 Technischer Report (TR)

Ein Technischer Report ist das Ergebnis einer Normungsarbeit, das keine Anforderungen, sondern Erkenntnisse, Daten usw. aus Normungsverfahren enthält, die der Information über den Stand der Normung dient und bei späteren Normungsarbeiten als Unterstützung herangezogen werden kann. Dieser ist ein Dokument eines DIN-Arbeitsgremiums oder die Übernahme eines europäischen oder internationalen Technischen Reports.

Ein Technischer Report darf Informationen zu oder Zitate aus Normen, jedoch keine zusätzlichen normativen Festlegungen enthalten.
Der Inhalt eines technischen Reports darf z.B. enthalten:

  • Informationen, Erläuterungen und Anmerkungen;
  • Anwendungshilfsmittel;
  • Daten über den „Stand der Technik“ bezüglich nationaler Normen zu einem bestimmten Thema.

ANMERKUNG „Keine zusätzlichen normativen Festlegungen“ bedeutet, dass normative Festlegungen, auf die sich der Technische Report bezieht, wiedergegeben werden dürfen, damit die Informationen darauf bezogen werden können.
Innerhalb des Verfahrens für die Erstellung eines DIN/TR darf aus einem Entwurf eines DIN/TR keine Norm oder DIN/TS entstehen.

Ein Technischer Report wird nach den Regeln der Normen der ReiheDIN820 erarbeitet. Über die Herausgabe entscheidet das zuständige Arbeitsgremium von DIN.

Technische Reporte müssen wie Normen nach Abschnitt 7 überprüft werden.

6.2 Beiblatt Einblenden

Ein Beiblatt enthält Informationen (z. B. Erläuterungen, Beispiele, Anmerkungen, Ratschläge, Anwendungshilfsmittel) zu einem Dokument oder einer Reihe von Dokumenten, jedoch keine zusätzlichen normativen Festlegungen. Die Festlegungen des Dokuments — auf das sich das Beiblatt bezieht — dürfen wiederholt werden, damit die Informationen darauf bezogen werden können. Die Entwurfs­veröffentlichung darf entfallen.

Beiblätter sind nicht Teil des Deutschen Normenwerkes.

Festlegungen zur Nummerierung und Gestaltung von Beiblättern müssen DIN 820‑2 entnommen werden. Zur Über­nahme von europäischen und internationalen Dokumenten in ein Beiblatt müssen zusätzlich DIN 820‑13 und DIN 820‑15 angewendet werden.

Beiblätter müssen wie Normen nach Abschnitt 7 überprüft werden. Werden die Dokumente, auf die sich das Beiblatt bezieht, ersatzlos zurückgezogen, so muss das Beiblatt ebenfalls ersatzlos zurückgezogen werden. Werden die Dokumente, auf die sich das Beiblatt bezieht, mit Ersatz zurückgezogen, so muss das Beiblatt überprüft werden.

6.3 Übersetzungen von DIN-Normen, DIN/TS und DIN/TR Einblenden

Übersetzungen von DIN-Normen sind Veröffentlichungen der Inhalte von DIN-Normen in anderen Sprachen.

Übersetzungen von DIN-Normen, Technischen Spezifikationen (DIN/TS) und Technischen Reporten (DIN/TR), die vom DIN-Sprachendienst angefertigt und vom Träger des Originaldokuments geprüft und freigegeben werden, sind autorisierte Übersetzungen. Das Manuskript muss dazu vom Obmann des Arbeitsausschusses schriftlich für die Veröffentlichung freigegeben werden. Diese Dokumente werden durch die Organisationseinheit Prozessqualität und Prüfung (PQ) geprüft. Die autorisierten Übersetzungen von DIN-Normen werden in das Deutsche Normenwerk aufgenommen.

ANMERKUNG      Um Übersetzungen von DIN-Normen handelt es sich nicht, wenn in besonderen Fällen die Veröffent­lichung von DIN-Normen nicht in deutscher Sprache erfolgt (siehe auch 4.5.34.5.2).

6.4 Manuskriptverfahren Einblenden

Ein Manuskriptverfahren ist ein Verfahren zur Veröffentlichung einer Norm ohne vorherige Veröffentlichung eines Norm-Entwurfs.

Ein Manuskriptverfahren darf grundsätzlich nur bei der Überarbeitung bestehender Normen angewendet werden, für Erstausgaben nur dann, wenn normenartige Veröffentlichungen anderer Institutionen über­nommen werden sollen.

Ein Manuskriptverfahren darf nur dann angewendet werden, wenn die PQ dem Antrag des zuständigen Arbeitsgremiums zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf erteilt werden, wenn im zuständigen Arbeits­ausschuss nachweislich alle interessierten Kreise am Aufstellen der beabsichtigten Norm angemessen vertreten waren und wenn der zuständige Arbeitsausschuss durch die Veröffentlichung eines Norm-Entwurfes keine neuen Gesichtspunkte mehr erwartet.

Der Hinweis auf das Vorhandensein entsprechender Europäischer oder Internationaler Normen bzw. auf die Mitarbeit an entsprechenden europäischen oder internationalen Normungsvorhaben reicht als Begründung für ein Manuskriptverfahren nicht aus.

Die Absicht, eine Norm im Manuskriptverfahren herauszugeben, muss mit Begründung und Angabe einer zur Stellungnahme durch die Öffentlichkeit ausreichenden Frist (60 Tage) mindestens im Fachteil der DIN‑Mitteilungen und im DIN‑Anzeiger angekündigt werden.

Während dieser Frist muss das Manuskript der vorgesehenen Norm der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zur Verfügung stehen und von der in den DIN‑Mitteilungen angegebenen Stelle bezogen werden können. Die Stellungnahmen zu einem Manuskript müssen so behandelt werden wie die Stellungnahmen zu einem Norm‑Entwurf.

ANMERKUNG Neben dem DIN-Anzeiger werden aktuelle Informationen zu neuen und laufenden Projekten sowie zu Norm-Entwürfen u. a. auf den Webseiten der DIN-Normenausschüsse bereitgestellt.

6.5 Übernehmen von Arbeitsergebnissen anderer Institutionen als Deutsche Norm Einblenden

Arbeitsergebnisse anderer Institutionen dürfen nur als Deutsche Normen übernommen werden, wenn Einvernehmen mit den Herausgebern besteht und die Verfahren nach den Normen der Reihe DIN 820 eingehalten werden.

Das zuständige Arbeitsgremium muss darüber entscheiden, ob das Arbeitsergebnis unverändert, modifiziert oder teilweise übernommen werden soll (siehe DIN 820‑3). Auf den Ursprung der Norm muss im Vorwort hingewiesen werden.

7 Überprüfen aktueller Normen Einblenden

Normen müssen vom zuständigen Arbeitsausschuss spätestens alle 5 Jahre überprüft werden (z. B. Stand der Technik, Praktikabilität und Relevanz der Norm). Für die Überprüfung übernommener Europäischer und Internationaler Normen gelten die Festlegungen der entsprechenden Organisationen. Die nationalen Übernahmen sollten zeitgleich überprüft werden.

Entspricht eine Norm nicht mehr dem Stand der Technik, den bestehenden Grundnormen (z. B. Stoffnormen, Zeichnungsnormen, Normen über Einheiten und Formelgrößen, sicherheitstechnischen Grundnormen) und den in ihr zitierten Normen, so muss der Inhalt überarbeitet oder die Norm zurückgezogen werden.

Für das Überarbeiten einer Norm mit dem Ziel eines Ersatzdokumentes muss grundsätzlich der gleiche Geschäftsgang wie für die Herausgabe einer Erstausgabe angewendet werden.

Eine Norm ändert durch Veröffentlichen eines Norm-Entwurfes ihren Status nicht.

8 Ersatzloses Zurückziehen von Normen Einblenden

Eine Norm muss ersatzlos zurückgezogen werden, wenn

  1. sie wissenschaftlich, technisch oder aus anderen Gründen nicht mehr vertretbar ist und nicht mehr überarbeitet wird, oder
  2. kein praktischer Bedarf mehr besteht, oder
  3. für das beabsichtigte Ersatzdokument keine Austauschbarkeit (siehe DIN EN 45020:2007‑03, 2.3) besteht.

Die Notwendigkeit eines ersatzlosen Zurückziehens muss von dem für die Norm zuständigen Arbeitsausschuss und, wenn Mitträger vorhanden sind, auch in Abstimmung mit diesen geprüft und festgestellt werden. Wird die Notwendigkeit eines ersatzlosen Zurückziehens von der PQ festgestellt, unterrichtet diese den zuständigen Arbeitsausschuss und gegebenenfalls die Mitträger.

Die Absicht, eine Norm ersatzlos zurückzuziehen, muss mit Begründung und ausreichender Einspruchsfrist (mindestens 2 Monate) mindestens im DIN-Anzeiger angekündigt werden. Im Begründungstext für die Fälle a) und b) sollte gegebenenfalls ein Anstatt-Hinweis angegeben werden. Im Falle c) muss ein Anstatt-Hinweis angegeben werden.

ANMERKUNG Neben dem DIN-Anzeiger werden aktuelle Informationen zu neuen und laufenden Projekten sowie zu Norm-Entwürfen u.a. auf den Webseiten der DIN-Normenausschüsse bereitgestellt.

Eingehende begründete Stellungnahmen werden sinngemäß nach 4.4.1.5 und 4.4.1.6 behandelt. Das Zurückziehen wird bis zum Abschluss der Verhandlungen zurückgestellt. Wird den Einsprüchen nicht entsprochen, leitet der zuständige Arbeitsausschuss das Zurückziehen ein. Wird den Einsprüchen entsprochen, muss die Norm im zuständigen Arbeitsausschuss bestätigt oder überarbeitet werden.

Das ersatzlose Zurückziehen von Normen muss mit Begründung mindestens im DIN-Anzeiger bekannt gegeben werden. Im Begründungstext für die Fälle a) und b) sollte gegebenenfalls ein Anstatt-Hinweis angegeben werden. Im Falle c) muss ein Anstatt-Hinweis angegeben werden.

Bei einem Anstatt-Hinweis besteht keine gleitende Verweisung. Dies gilt auch für einen Anstatt-Hinweis auf Dokumente von ISO und IEC.

Historische Normen sind nicht mehr Teil des Deutschen Normenwerkes (siehe auch Abschnitt 11).

9 Arbeitsweise in den Arbeitsausschüssen Einblenden
9.1 Grundsätze des Geschäftsgangs Einblenden

Die in diesem Abschnitt beschriebene Arbeitsweise gilt sinngemäß auch für Beiräte, Unterausschüsse, Unterkomitees und Arbeitskreise (siehe Richtlinie für Normenausschüsse im DIN).

Der Inhalt einer Norm muss im Wege gegenseitiger Verständigung mit dem Bemühen festgelegt werden, eine gemeinsame Auffassung zu erreichen — möglichst unter Vermeiden formeller Abstimmungen. Sitzungen müssen ordnungsgemäß einberufen werden. Dies ist der Fall, wenn die Einladung nebst den erforderlichen Beratungsunterlagen rechtzeitig versandt worden ist. Auf Antrag kann in der Sitzung entschieden werden, ob nicht rechtzeitig vorgelegte Beratungsunterlagen behandelt werden.

ANMERKUNG Elektronische Projektverfolgung einschließlich Planungsdaten dienen einem zügigen Ablauf der Normungsarbeiten, damit die Normungsvorhaben so schnell wie möglich zum Abschluss gebracht werden können.

9.2 Patentrechte und Schutzrechte Einblenden

Jeder Mitarbeiter eines Normungsgremiums ist während des gesamten Verfahrens verpflichtet, ihm bekannte Patente, die im Rahmen der Anwendung der Norm betroffen sein können, so frühzeitig wie möglich zu benennen (siehe DIN 820‑1 und DIN 820‑2).

Sollten im Rahmen der Gremienarbeit patentfähige Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden, so dürfen diese nicht zum Sondervorteil Einzelner angemeldet werden. Vielmehr veranlasst der Mitarbeiter von DIN, dass diese Erkenntnisse unverzüglich publiziert und als Stand der Technik bekannt gemacht werden.

Das Vorgenannte gilt sinngemäß entsprechend für andere gewerbliche Schutzrechte.

9.3 Informationen der Öffentlichkeit Einblenden

Die Beratungen sind nicht öffentlich. Sitzungsberichte, Beratungsunterlagen und insbesondere Norm-Vorlagen sind nur für den zuständigen Mitarbeiterkreis bestimmt. Die Mitarbeiter dürfen jedoch die Stellen, die sie autorisiert haben, zur breiteren Meinungsbildung und zur Förderung des Normungsvorhabens intern unterrichten und beteiligen. Diese Stellen dürfen aber nur mit Genehmigung des Arbeitsausschusses im wirtschaftlichen Verkehr oder durch öffentliches Kundmachen darauf Bezug nehmen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen über die Ausschussarbeiten in Verbandsmitteilungen oder Fachzeitschriften.

Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, darf der Arbeitsausschuss jederzeit die Öffentlichkeit über den Fortgang der Normungsarbeiten unterrichten. Diese Unterrichtung steht ausschließlich dem Arbeitsausschuss zu, wobei darauf zu achten ist, dass mitarbeitende und andere Stellen durch die Art der Veröffentlichung nicht in ihren wirtschaftlichen Interessen geschädigt werden.

Werden zum Vorbereiten einer Norm Vorarbeiten (z. B. Machbarkeitsstudien, Ringversuche) durchgeführt, so entscheidet der zuständige Arbeitsausschuss, in welcher Form und mit welchen Angaben das Untersuchungsergebnis über den Kreis der Mitarbeiter hinaus bekannt werden darf.

Firmenbezeichnungen und eingetragene Warenzeichen müssen in den Berichten über die Untersuchungs­ergebnisse verschlüsselt werden.

10 Einheitlichkeit des Normenwerkes Einblenden

Um die Einheitlichkeit des Deutschen Normenwerkes sicherzustellen, muss unter Anderem in jeder Bearbeitungsphase beim Zitieren anderer Normen vom Arbeitsausschuss sichergestellt werden, dass alle Zitate, Hinweise, Ausgabedaten zutreffen und möglichst aktuell sind. Bei der Planung eines Ersatzdokumentes müssen davon betroffene Normenausschüsse informiert werden.

11 Veröffentlichen von Dokumenten und deren Aktualität Einblenden

Die Veröffentlichung von Dokumenten wird mindestens im DIN-Anzeiger bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an müssen diese beim Beuth Verlag erhältlich sein.

ANMERKUNG 1   Neben dem DIN-Anzeiger werden aktuelle Informationen zu neuen und laufenden Projekten sowie zu Norm-Entwürfen u. a. auf den Webseiten der DIN-Normenausschüsse bereitgestellt.

Die Aktualität von Norm-Entwürfen beginnt mit dem Erscheinungsdatum. Die Aktualität der weiteren Dokumente beginnt mit dem Zeitpunkt des Veröffentlichungsdatums.

Mit der Veröffentlichung einer Folgeausgabe oder mit der ersatzlosen Zurückziehung werden Normen in den Status historisch gesetzt. Wird in der Folgeausgabe eine Übergangsregelung festgelegt, dürfen die in der Übergangsregelung genannten Normen innerhalb der festgelegten Zeitspanne parallel zur Folgeausgabe angewendet werden.

Historische Normen oder Inhalte von diesen müssen im Zusammenhang mit aktuellen Normen weiter angewendet werden, wenn sie in diesen Normen im Rahmen einer datierten Verweisung in Bezug genommen werden.

Historische Normen dürfen grundsätzlich — soweit nicht vom Gesetzgeber untersagt — auch weiter angewendet werden, wenn dies zwischen Vertragspartnern vereinbart wird, z. B. um die Beschaffung von Ersatzteilen für bestehende Produkte oder den Weiterbetrieb bestehender Anlagen zu ermöglichen.

ANMERKUNG 2   Die Verantwortung, ob undatierte Verweisungen in historischen Normen sachgerecht angewendet werden können, obliegt dem Anwender.