Satzung
Die Satzung bietet die Grundlage für die Organisation des eingetragenen Vereins DIN Deutsches Institut für Normung.
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Das DIN Deutsches Institut für Normung e.V. ist ein technisch-wissenschaftlicher Verein mit Sitz in Berlin.
(2) Das DIN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung oder an deren Stelle tretender gleichartiger steuerrechtlicher Vorschriften, indem es durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise, zum Nutzen der Allgemeinheit Deutsche Normen oder andere Arbeitsergebnisse, die der Rationalisierung, der Qualitätssicherung, dem Umweltschutz, der Sicherheit und der Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit dienen, aufstellt, sie veröffentlicht und ihre Anwendung fördert.
(3) Das DIN vertritt die Deutsche Normung im In- und Ausland.
(4) Das DIN ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das DIN darf die Erlöse aus der Verwertung seiner Arbeit nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des DIN ist ausgeschlossen.
(5) Das DIN darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des DIN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Bei Auflösung des DIN oder beim Wegfall der bisherigen Zwecke ist das Vereinsvermögen nach finanzieller Sicherstellung der Versorgungszusagen seiner hauptberuflichen Mitarbeiter auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu übertragen.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des DIN können Unternehmen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahmebestätigung des Direktors erworben.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Jahres erklärt werden kann.
(3) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt das Präsidium.
(5) Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden weder die geleisteten Beiträge zurück, noch hat es irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Beiträge der Mitglieder
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge, gegebenenfalls Umlagen erhoben, deren Höhe das Präsidium festsetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig.
(2) Vor der Festsetzung von Sonderbeiträgen der Mitglieder durch das Präsidium sind die Mitglieder anzuhören.
§ 4 Organe
Die Organe des DIN sind:
die Mitgliederversammlung
das Präsidium
der Präsident
der Direktor
die Normenausschüsse.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand gemäß § 26 BGB mindestens alle 2 Jahre durch Absendung von Einladungsschreiben an alle Mitglieder einberufen. In der Einladung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung sollen außerdem vier Wochen vor der Versammlung in den DIN-Mitteilungen bekannt gegeben werden.
(2) Auf schriftlichen Antrag mit genauer Bezeichnung und Begründung der zu behandelnden Punkte von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Entgegennahme des Geschäftsberichts
die Entlastung des Präsidiums
die Wahl der Mitglieder des Präsidiums.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß war.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Versammlungsleiter zu unterzeichnen hat.
(7) Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann mit Zustimmung des Präsidiums durch schriftliche Abstimmung über formulierte Anträge Beschluss fassen lassen. Hierbei entscheidet die Stimmenmehrheit der antwortenden Mitglieder.
(8) Zwischen dem Tag der Absendung der Aufforderungsschreiben zur schriftlichen Abstimmung und dem in der Aufforderung anzugebenden Schlusstag der Abstimmung müssen mindestens 2 Wochen liegen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
(9) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf schriftlichem Wege gewählt.
§ 6 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus mindestens 30, höchstens 45 gewählten Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind und im Berufsleben stehen müssen.
(2) Ferner gehören der Präsident, seine beiden Stellvertreter und der Direktor dem Präsidium von Amts wegen an. Der Präsident gehört auch nach Ablauf seiner Amtszeit dem Präsidium zwei Jahre lang an (Altpräsident).
(3) Die Amtsdauer der durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder beträgt 6 Jahre mit der Maßgabe, dass in zweijährigem Turnus jeweils ein Drittel der Mitglieder ausscheidet und eine entsprechende Anzahl von den Mitgliedern neu gewählt wird. Der Kreis der Ausscheidenden bestimmt sich nach der Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los.
(4) Eine Wiederwahl ist nach einer Amtsunterbrechung von 2 Jahren zulässig.
(5) Das Präsidium kann im Rahmen von Absatz 1 von sich aus bis zu 9 Mitglieder des Präsidiums auf die Dauer von 6 Jahren hinzuwählen. Solche Mitglieder unterliegen nicht der Regelung von Absatz 3. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann das Präsidium anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds für dessen restliche Amtszeit eine andere Persönlichkeit als Mitglied in das Präsidium nachwählen.
(7) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Sie beginnt jeweils mit dem auf die Wahl des Präsidiums gemäß Absatz 3 folgenden Jahresbeginn.
(8) Das Präsidium wählt auf seiner ersten Sitzung nach Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Präsidenten und seine beiden Stellvertreter.
(9) Das Präsidium tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zusammen.
(10) Auf schriftlichen Antrag mit genauer Bezeichnung und Begründung der zu behandelnden Punkte von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Präsidiums ist eine Sitzung des Präsidiums innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
(11) Für die Einberufung der Sitzung, die Beschlussfähigkeit des Präsidiums und das Protokoll über die Sitzung gelten § 5 Absatz 1, 4 und 6 sinngemäß.
(12) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des DIN ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller amtierenden Mitglieder des Präsidiums erforderlich.
(13) Der Beschlussfassung des Präsidiums unterliegen alle Fragen, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(14) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 7 Präsident
(1) Der Präsident, seine beiden Stellvertreter und der Direktor sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass ausschließlich sowohl der Präsident als auch in seinem Generalauftrag der Direktor handlungsbefugt sind, und nur im Verhinderungsfall der 1. Stellvertreter und falls auch dieser verhindert ist, der 2. Stellvertreter des Präsidenten handlungsbefugt ist. Der Präsident und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Präsidiums.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten und seiner Stellvertreter beginnt mit der Wahl des Präsidenten und seiner beiden Stellvertreter und endet mit der Wahl eines neuen Präsidenten bzw. neuer Stellvertreter. Der Präsident und seine Stellvertreter können zweimal wiedergewählt werden.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten, des 1. und 2. Stellvertreters kann durch Beschluss des Präsidiums oder aufgrund eigenen Entschlusses des Präsidenten, des 1. oder des 2. Stellvertreters jederzeit für beendet erklärt werden. In diesem Fall hat das Präsidium unverzüglich anstelle des Ausgeschiedenen einen Präsidenten, den 1. bzw. den 2. Stellvertreter neu zu wählen.
§ 8 Direktor
(1) Der Direktor des DIN wird auf Vorschlag des Präsidenten und seiner beiden Stellvertreter vom Präsidium berufen. Er ist Angestellter des DIN. Der Direktor ist im Rahmen der von der Mitgliederversammlung und vom Präsidium gefassten Beschlüsse für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des DIN und seiner mit ihm verbundenen Gesellschaften in fachlicher, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht verantwortlich. Die Rechte und Pflichten des Direktors legt das Präsidium im Rahmen der Geschäftsordnung des Präsidiums fest.
(2) Der Direktor kann seine Aufgaben mit Hilfe einer Geschäftsleitung erledigen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung beruft der Präsident mit Zustimmung des Direktors.
(3) Das Rechnungswesen sowie die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung des DIN und der mit ihm verbundenen Gesellschaften sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu testieren. Die Berichte sind dem Finanzausschuss des Präsidiums zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Normenausschüsse
Die Normungsarbeit wird von in Normenausschüssen zusammengefassten Arbeitsausschüssen durchgeführt, deren Aufgaben, Stellung, Arbeitsweise und Finanzierung sich nach Festlegungen regelt, die von den jeweils zuständigen Organen des DIN beschlossen und in DIN 820 oder in Richtlinien oder ergänzenden Bestimmungen veröffentlicht werden. In Ausnahmefällen kann die Normungsarbeit in Arbeitsausschüssen durchgeführt werden, die keinem Normenausschuss zugeordnet sind.
Jeder Normenausschuss soll ein Lenkungsgremium haben.
Die vorstehende Satzung wurde am 29. Oktober 1997 vom Präsidium des DIN beschlossen.
Die Satzung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

