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Produkthaftung

Europäische Richtlinien enthalten wie auch deutsche Gesetze grundlegende Sicherheitsanforderungen, die durch Normen konkretisiert werden. Europäisch harmonisierte und in das Deutsche Normenwerk übernommene Normen sind genauso wie originär nationale Normen grundsätzlich unverbindlich. Allerdings löst ihre Anwendung regelmäßig die Vermutungswirkung aus, dass ein Hersteller durch die Beachtung der in der DIN-Norm festgelegten Anforderungen auch die vom Gesetz bzw. der Richtlinie vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt und das Produkt insofern in den Verkehr gebracht werden kann.

Eine Haftung für einen Schaden (Sach- oder Personenschaden) kommt nach der deutschen Gesetzeslage insbesondere aus drei Haftungsgründen in Betracht: Vertragsrecht, allgemeines Deliktsrecht und aus Produkthaftungsgesetz.

Wenn ein Hersteller eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt, ist er ersatzpflichtig. Eine ordnungsgemäße und normgerechte Herstellung ist dabei das Mindestmaß, das vom Verantwortlichen verlangt werden kann. Dabei bildet die Anwendung der einschlägigen Normen nach der Rechtsprechung nur eine Mindestvoraussetzung, im Einzelfall kann durchaus die Einhaltung weiterer Sicherheitsanforderungen verlangt werden. Auch wenn die Einhaltung der DIN-Normen keinen Haftungsfreibrief darstellt, stellt sie einen wichtigen Schritt beim Nachweis ordnungsgemäßen Verhaltens dar.

Wenn durch ein fehlerhaftes Produkt ein Personen- oder Sachschaden entsteht, haftet der Produzent für sein schuldhaftes Verhalten nach Deliktsrecht, sofern ihm nicht der Entlastungsbeweis gelingt, dass ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Dieser in der Praxis nur schwer zu erbringende Nachweis ist dem Hersteller in der Regel bereits dann abgeschnitten, wenn er nicht nachweisen kann, die gültigen DIN-Normen und technischen Regeln eingehalten zu haben. Die Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte hat gezeigt: Wer sich normkonform verhält, vermeidet weitgehend haftungsrelevante Sicherheitsdefizite. Vorhandensein und Inhalt technischer Normen bleiben bei der Beweiswürdigung durch die Gerichte in der Regel nicht unberücksichtigt, wobei eine Betrachtung immer von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig ist.

Zwar ist bei der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ein Entlastungsbeweis nur in dem äußerst schwierig zu führenden Fall möglich, wenn der Produktfehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte. Die Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen wird aber in der Regel dazu führen, das kein Produktfehler vorliegt und sich deshalb auch kein Personen- oder Sachschaden realisiert.

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